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Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 65 HBO)

* Errichtung von Anlagen Genehmigung im vereinfachten Verfahren
* Anwendung bei alleen Bauvorhaben die:
o keine Sonderbauten sind
o nicht baugenehmigungsfrei sind und
o keiner Genehmigungsfreistellung nach § 64 der Hessischen Bauordnung (HBO) unterliegen
* Bei nötiger Genehmigungsfreistellung kann die Gemeinde erklären, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll
* Zuständig: untere Bauaufsichtsbehörde

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