Beschreibung
Beschreibung
Sie möchten Veranstaltungen mit Tieren durchführen?
Sie benötigen dafür eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz, wenn Sie
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
- gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen.
Für Veranstaltungen mit bestimmten Tierarten gelten zusätzliche tierseuchenrechtliche Regelungen:
Hunde- und Katzenausstellungen sowie ähnliche Veranstaltungen mit diesen Tierarten müssen der zuständigen Behörde 4 Wochen vor Beginn angezeigt werden, wenn
- Hunde und Katzen aus EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern teilnehmen oder
- die Ausstellung oder Veranstaltung in einem tollwutgefährdetem Bezirk stattfinden soll.
Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens 4 Wochen vor Beginn schriftlich anzuzeigen.
„Vieh“ im tierseuchenrechtlichen Sinne sind z.B. Haustiere der Arten Pferd, Esel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Kaninchen, viele Geflügelarten, Gehegewild und Kameliden.
Nähere Auskünfte zu diesen Arten von Veranstaltungen erhalten sie bei der zuständigen Verwaltungsbehörde.
Details
Dokumente
In dem Antrag/der Anzeige sind Angaben wie Nennung des Veranstalters (Vorname, Name, Anschrift), Angabe des Veranstaltungsdatums und –ortes und Angaben zu den Tieren erforderlich.
Gebühren
Eine Gebührenerhebung nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung ist möglich. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Behörde.
Fristen
Die Meldung muss mindestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen.
Kontakt
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz | 06421 4056601 | FBVuVmarburg-biedenkopfde |