Beschreibung
Beschreibung
Hintergrund
Es ist Anliegen und Ziel des Landkreises Marburg-Biedenkopf, die noch vorhandenen Zeugnisse der Geschichte, der Kultur, der Kunst und des Handwerkes im Kreisgebiet für künftige Generationen zu erhalten, das unverwechselbare Erscheinungsbild und seine regionaltypische Baukultur zu bewahren und den Menschen im Landkreis hierdurch eine enge Bindung an die Heimat und die Würdigung der Leistungen der Vorfahren zu ermöglichen. In Erfüllung der Aufgaben nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz beteiligt sich deshalb der Landkreis Marburg-Biedenkopf neben dem Land Hessen, den Gemeinden und den Eigentümer*innen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und diesen Richtlinien an den Kosten für die Erhaltung der Kulturdenkmäler.
Nähere Informationen erhalten Sie unter denkmalschutzmarburg-biedenkopfde
Details
Dokumente
Dem formlosen Antrag sind beizufügen, soweit die Unterlagen nicht bereits Bestandteil des Genehmigungsverfahrens gewesen sind:
- Name und Adresse des Antragstellers/Eigentümers
- Beschreibung bzw. Dokumentation des Bestandes (Fotos)
- Vorlage von zwei detaillierten Kostenvoranschlägen oder bei einer Ausführung in Eigenleistung einer genauen Beschreibung über die beabsichtigte Vorgehensweise, Materialkosten und die geschätzte Zahl der Arbeitsstunden
- Erklärung über die Inanspruchnahme anderweitiger öffentlicher Förderungsmittel
- Rechtsverbindliche Unterschrift zur Bestätigung aller Angaben
Die Anträge sind an den Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf, Fachbereich Bauen, Wasser- und Naturschutz, Untere Denkmalschutzbehörde, zu richten.
Rechtsgrundlage
Bemerkung
Steuer
Eine finanzielle Entlastung als Ausgleich zu erhöhten Kosten auf Grund von denkmalpflegerischen Forderungen oder Auflagen ist auch durch die steuerliche Absetzbarkeit von Maßnahmen im Rahmen des § 7 i (und folgende) des Einkommensteuergesetzes (EStG) möglich. Denkmaleigentümer können die Kosten ihrer (auch selbst genutzten!) Kulturdenkmäler über mehrere Jahre verteilt steuerlich erhöht absetzen. Das Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde stellen hierzu nach Beendigung der Maßnahme Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt aus. Voraussetzung ist, dass vor Beginn einer Maßnahme die denkmalrechtliche Genehmigung eingeholt wurde, die Details der Maßnahmen mit der Denkmalbehörde abgestimmt und abstimmungsgerecht ausgeführt wurden. Ob die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landkreis Marburg-Biedenkopf oder das Landesamt für Denkmalpflege für das Ausstellen der Steuerbescheinigung zuständig ist, können Sie der Denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für die jeweilige Maßnahme entnehmen.
Den Antrag auf Erteilung einer Steuerbescheinigung finden Sie im Register „Links und Downloads“ oder digital unter
Fristen
Fristen
Ein Antrag auf Förderung ist vor Beginn der Maßnahmen zu stellen und kann bereits mit dem Antrag auf Genehmigung der Maßnahme gestellt werden. Ferner dürfen die Maßnahmen, für welche eine Förderung beantragt worden ist, nicht vor deren Bewilligung begonnen werden. Ausnahmen hiervon sind mit der Unteren Denkmalschutzbehörde in Einzelfall abzustimmen.
Bearbeitungsdauer
Bis zu drei Monaten.
Kontakt
Name |
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Fachdienst Bauen |
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Hinweis | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Frau Sonja Haese | Denkmalschutz | 06421 4051514 |