Beschreibung
Beschreibung
Wer als Unternehmer mit Bussen (Linienverkehr, Ausflugsbusreisen oder Ferienzielreisen), Taxen oder Mietwagen Personen befördert, muss dafür im Besitz einer Genehmigung sein.
Voraussetzung ist der Nachweis
- der persönlichen Zuverlässigkeit,
- der finanziellen Leistungsfähigkeit,
- der fachlichen Eignung und
- Betriebssitz bzw. Sitz der Niederlassung im Inland.
Die Geltungsdauer beträgt für Genehmigungen
- im Linienverkehr grundsätzlich höchstens 10 Jahre; hiervon kann die Genehmigungsbehörde in gesetzlich bestimmten Fällen Ausnahmen machen;
- für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen höchstens 10 Jahre;
- für den sonstigen Gelegenheitsverkehr (Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen, Taxen, Mietomnibusse und Mietwagen) höchstens 5 Jahre.
Details
Dokumente
- Personalausweis oder Reisepass, ggf. Meldebescheinigung
- aktueller Kartenführerschein
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart "O", Verwendungszweck „K09),
- Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung, nicht älter als 1 Jahr;
- Bescheinigung über ärztliche Untersuchung des Sehvermögens, nicht älter als 2 Jahre;
- Funktions- und Leistungstest für die Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nicht älter als 1 Jahr (mit folgenden Inhalten: Belastbarkeit, Orientierungsfähigkeit, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeitsleistung, Reaktionsfähigkeit). Nachweise können erbracht werden z.B. durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.
- Nachweis über Schulung in Erster Hilfe
Nur für Krankenkraftwagen;
- Wenn eine Schulung in Erster Hilfe schon einmal nachgewiesen wurde, muss die Bescheinigung nicht noch einmal vorgelegt werden.
Für Taxen:
- Nachweis der Fachkenntnis durch die IHK
Erkundigen Sie sich vor der Antragstellung, wie der Nachweis der Ortskunde bei der für Sie zuständigen Behörde zu führen ist.
Gebühren
Die Gebühr wird entsprechend der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) erhoben. Sie beträgt mindestens 50,00 Euro und höchstens 2.440,00 Euro. In welcher genauen Höhe die Gebühr erhoben wird, hängt vom Einzelfall ab. Auskünfte erteilt die zuständige Behörde.
Rechtsgrundlage
- § 48 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 21 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 11 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 12 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Anlage 5 zur Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Anlage 6 zur Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) (Öffnet in einem neuen Tab)
Bemerkung
Die Beförderung von Personen im öffentlichen Linienverkehr (Nah- und Fernverkehr) sowie im Rahmen von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen setzt überdies eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) voraus.
Fristen
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von maximal 5 Jahren erteilt. Danach kann sie auf Antrag verlängert werden.
Bearbeitungsdauer
Je nach Auslastung der jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.