Beschreibung
Beschreibung
Viele Patienten sind dauerhaft auf die Einnahme von Arzneimitteln, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, angewiesen.
Grundsätzlich können Patienten Betäubungsmittel, die nach den Bestimmungen der geltenden Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung von einem Arzt verschrieben werden, in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge als (persönlichen) Reisebedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitführen.
Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens
Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (zurzeit: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln in einer vom behandelnden Arzt ausgefüllten Bescheinigung erfolgen. Diese Bescheinigung ist vor Antritt der Reise durch das zuständige Gesundheitsamt zu beglaubigen.
Reisen in andere Länder
Bei Reisen in andere Länder sollte der Patient eine beglaubigte Kopie der ärztlichen Verschreibung oder eine ärztliche Bescheinigung mit sich führen, die Angaben über die Einzel- und Tagesgabe enthält, um eine Abschätzung zu ermöglichen, ob die mitgeführten Betäubungsmittel der Dauer der Reise angemessen sind.
Wegen der unterschiedlichen Gesetzgebungen bezüglich Mitnahme/Einfuhr von Betäubungsmitteln sollten Sie sich außerdem mit der diplomatischen Vertretung des Ziellandes in Verbindung setzen.
Details
Dokumente
Informationen und Vordrucke, wie z. B. eine Bescheinigung für Reisen in Länder des Schengener Abkommens oder eine Bescheinigung für Reisen in andere Länder, können Sie im Abschnitt "Links und Downloads" herunterladen. Alternativ erhalten Sie diese bei Ihrem behandelnden Arzt oder können beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) (Öffnet in einem neuen Tab) heruntergeladen werden.
Die von Ihrem Arzt vollständig ausgefüllte, unterschriebene und mit Praxisstempel versehene Originalbescheinigung (keine Unterschrift „im Auftrag“ oder „in Vertretung“) wird durch den Fachbereich Gesundheitsamt geprüft und beglaubigt. Eine Beglaubigung über den Postweg ist nicht möglich.
Gebühren
Die Beglaubigung der Bescheinigung ist entsprechend der jeweiligen Gebührenordnung der beglaubigenden Stelle kostenpflichtig
Für die Beglaubigung durch das Gesundheitsamt sind Gebühren in Höhe von 20,00 € zu entrichten.
Rechtsgrundlage
Fristen
Die Bescheinigung ist längstens 30 Tage nach Ausstellung durch den behandelnden Arzt gültig.
Kontakt
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Fachdienst Verwaltung | 06421 40540 | gesundheitsamtmarburg-biedenkopfde |
Links und Downloads
Links und Downloads
- Beglaubigung einer ärztlichen Bescheinigung zum Mitführen von Betäubungsmitteln – InfoblattPDF-Datei132,88 kB
- Bescheinigung für das Mitführen von BtM im Rahmen einer ärztlichen Behandlung (Schengen-Staaten)PDF-Datei79,51 kB
- Bescheinigung für das Mitführen von BtM im Rahmen einer ärztlichen Behandlung (Nicht-Schengen-Staaten)PDF-Datei750,51 kB