Beschreibung
Beschreibung
Sie haben zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse und mit gleicher Abmessung der Kennzeichenschilder?
Sie können dafür ein Wechselkennzeichen erhalten.
Es ermöglicht als Alternative zum Saisonkennzeichen eine weitere flexible Fahrzeugnutzung.
Beispiele für mögliche Fahrzeugkombinationen:
- zwei PKW
- ein PKW und ein Wohnmobil
- zwei Motorräder
- zwei leichte Anhänger
Hinweis: Von den mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeugen kann eines oder können beide auch Oldtimer mit H-Kennzeichen sein.
Sie können die Fahrzeuge nicht zeitgleich nutzen. Das Fahrzeug, an dem sich nicht das vollständige Kennzeichenschild befindet, dürfen Sie nicht auf öffentlichen Straßen oder Parkplätzen, sondern nur in Garagen oder auf Privatgelände abstellen.
Tipp: Die eingeschränkte Nutzung sollten Versicherer bei den Prämien berücksichtigen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherungsunternehmen.
Hinweis: Auf die Höhe der Fahrzeugsteuer wirkt sich das Wechselkennzeichen nicht aus.
Details
Dokumente
Der Antrag auf Zuteilung eines Wechselkennzeichens ist auf zwei Fahrzeuge bezogen und kann verschiedene Zulassungsvorgänge auslösen (z.B. Neuzulassung, Abmeldung, Ummeldung mit und ohne Halterwechsel, Wiederzulassung bezogen auf ein oder zwei Fahrzeuge).
Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich.
Wenden Sie sich für nähere Informationen an Ihre Zulassungsbehörde.
Ergänzungen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
- Ggf. bisheriger Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
- eVB-Nummer
- Personalausweis
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Evtl. Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers und Ausweis des Bevollmächtigten
Bei bereits zugelassenen Fahrzeugen sind außerdem die bisherigen Kennzeichen mitzubringen.
Gebühren
Es entstehen Gebühren nach Verwaltungsaufwand. Da der Antrag auf Zuteilung eines Wechselkennzeichens auf zwei Fahrzeuge bezogen ist und verschiedene Zulassungsvorgänge auslösen kann, sind die Gebühren von Fall zu Fall unterschiedlich.
Hinweis: Bei Wechselkennzeichen erhöhen sich die Gebühren bei der Zulassung, Wechsel der Erkennungsnummer, Wechsel der Kennzeichenart sowie bei Umschreibung aus einem anderen Verwaltungsbezirk - mit und ohne Halterwechsel - um 6 Euro je Fahrzeug.
Rechtsgrundlage
- § 8 Absatz 1a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Zuteilung von Kennzeichen)
- § 9 Absatz 2 Nr. 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 10 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Bemerkung
Steuer:
Beide Fahrzeuge werden versteuert.
Versicherung:
Beide Fahrzeuge müssen versichert werden. Hier sind günstigere Tarife der Versicherung möglich.
Ordnungswidrigkeiten:
- Wer ein Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in Betrieb setzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Geldbuße beträgt 50,00 Euro.
- Wer ein Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße nur abstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Geldbuße beträgt 40,00 Euro.