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Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Sozialhilfe)

* Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Bewilligung
* Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Personen,
o deren besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und
o die diese Schwierigkeiten nicht aus eigener Kraft bewältigen können.
* Besondere Lebensverhältnisse können sein:
o fehlender oder nicht ausreichender Wohnraum,
o ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage,
o gewaltgeprägte Lebensumstände,
o Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder
o vergleichbare nachteilige Umstände.
* Einen Anspruch auf die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten hat gemäß §§ 67 bis 69 Sozialgesetzbuch XII jeder, der in besonders schwierige Lebensverhältnisse geraten ist und diese aus eigener Kraft nicht überwinden kann. Die besonders schwierigen Lebensverhältnisse beziehungsweise die sozialen Schwierigkeiten müssen sich durch einen besonderen Schweregrad von den allgemeinen Lebenskrisen wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Partnerschaftsproblemen und dergleichen deutlich unterscheiden.
* Bei der zuständigen Stelle ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Am einfachsten ist es, wenn Sie mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde gehen und dort im Rahmen eines Beratungsgespräches den Antrag ausfüllen.
* Zuständigkeit: das örtlich zuständige Sozialamt. Für Leistungen in stationären und teilstationären Einrichtungen, betreuten Wohnmöglichkeiten, Fachberatungsstellen sowie Tagesaufenthaltsstätten ist der LWV Hessen als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig.

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