Beschreibung
Beschreibung
Der Denkmalschutz soll die originale Bausubstanz und das historische Erscheinungsbild von Einzelkulturdenkmälern und Gebäuden in der denkmalgeschützten Gesamtanlage weitgehend bewahren.
Definition:
Einzelkulturdenkmal:
gemäß § 2 Abs. 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
Kulturdenkmäler im Sinne des Gesetzes sind bewegliche und unbewegliche Sachen, Sachgesamtheiten und Sachteile einschließlich Grünanlagen, an deren Erhalt aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
Denkmalgeschützte Gesamtanlage
gemäß § 2 Abs. 3 HDSchG
Gesamtanlagen sind Kulturdenkmäler, die aus baulichen Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Grün-, Frei- und Wasserflächen bestehen und an deren Erhalt im Ganzen aus künstlerischen oder geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Nicht erforderlich ist, dass jeder einzelne Teil der Gesamtanlage ein Kulturdenkmal darstellt.
Sie dürfen erst mit der Baumaßnahme beginnen, wenn die Genehmigung vorliegt.
Tipp: Sie sind nicht sicher, ob es sich bei Ihrem Gebäude um ein Einzelkulturdenkmal oder ein Gebäude in der denkmalgeschützten Gesamtanlage handelt? Auskunft darüber erhalten Sie beim Landesamt für Denkmalpflege (Denkmalfachbehörde).
Details
Dokumente
Je nach Einzelfall müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen. Der Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist dreifach in Papierform einzureichen.
Zwingend erforderliche Antragsunterlagen:
- Eingeführtes Antragsformular (siehe Register Links und Downlands)
- Auszug aus der Liegenschaftskarte, mit Kennzeichnung des betroffenen Gebäudes
- Übersichtsplan der betroffenen Bauteile (Darstellung im Lageplan, Grundriss oder Ansicht)
- Bauzeichnungen (sofern vorhanden) und Fotodokumentation der betroffenen Konstruktion / Bauteile
- Kostenvoranschläge oder Leistungsbeschreibung der ausführenden Firmen (bei Eigenleistung nicht erforderlich)
In Abhängigkeit der geplanten Maßnahme ebenfalls einzureichen:
- Freiflächenplan (bei Umgestaltung der Freiflächen)
- Antrag auf Abweichung gemäß § 105 Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Gebühren
Ein denkmalschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid ergeht gebührenfrei
Rechtsgrundlage
- § 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) - Begriffsbestimmung (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 9 HDSchG - Allgemeine Maßnahmen der Denkmalschutzbehörde (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 9 HDSchG - Beseitigung widerrechtlicher Maßnahmen
- § 13 HDSchG - Erhaltungspflicht (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 18 HDSchG - Genehmigungspflichtige Maßnahmen (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 20 HDSchG – Genehmigungsverfahren (Öffnet in einem neuen Tab)
Bearbeitungsdauer
Nach vollständigem Eingang Ihres Antrages auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist nach § 20 Abs. 2 HDSchG innerhalb von drei Monaten über den Antrag zu entscheiden. Die Untere Denkmalschutzbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu drei Monate verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb der oben genannten maßgeblichen Frist über den Antrag entschieden wird
Kontakt
Name |
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Fachdienst Bauen |
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Hinweis | Funktion | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Frau Sabine Blaufuß | Ort: Wohratal | Technische Sachbearbeitung (Bauaufsicht) | 06421 4051705 | |
Herr Markus Dierks | Orte: Cölbe, Münchhausen, Rauschenberg, Wetter | 06421 4051389 | ||
Frau Ann-Kristin Jeetun | Fachdienstleitung | 06421 4051462 | ||
Frau Sabrina Kattenborn | Orte: Angelburg, Bad Endbach, Biedenkopf, Breidenbach, Steffenberg | Technische Sachbearbeitung (Bauaufsicht) | 06421 4051487 | |
Frau Silvia Komorowski | Sonderbauten | Technische Sachbearbeitung (Bauaufsicht) | 06421 4051482 | |
Herr Frank Schmidt | Orte: Kirchhain, Neustadt | Technische Sachbearbeitung (Bauaufsicht) | 06421 4051483 | |
Frau Marion Siebert | Orte: Amöneburg, Stadtallendorf | Technische Sachbearbeitung (Bauaufsicht) | 06421 4051463 | |
Mirella Joanna Skitschak | Orte: Dautphetal, Gladenbach, Lahntal, Lohra | 06421 4051549 |