Beschreibung
Der Denkmalschutz soll die originale Bausubstanz und das historische Erscheinungsbild von Einzelkulturdenkmälern und Gebäuden in der denkmalgeschützten Gesamtanlage weitgehend bewahren.
Definition:
Einzelkulturdenkmal:
gemäß § 2 Abs. 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
Kulturdenkmäler im Sinne des Gesetzes sind bewegliche und unbewegliche Sachen, Sachgesamtheiten und Sachteile einschließlich Grünanlagen, an deren Erhalt aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
Denkmalgeschützte Gesamtanlage
gemäß § 2 Abs. 3 HDSchG
Gesamtanlagen sind Kulturdenkmäler, die aus baulichen Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Grün-, Frei- und Wasserflächen bestehen und an deren Erhalt im Ganzen aus künstlerischen oder geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Nicht erforderlich ist, dass jeder einzelne Teil der Gesamtanlage ein Kulturdenkmal darstellt.
Sie dürfen erst mit der Baumaßnahme beginnen, wenn die Genehmigung vorliegt.
Tipp: Sie sind nicht sicher, ob es sich bei Ihrem Gebäude um ein Einzelkulturdenkmal oder ein Gebäude in der denkmalgeschützten Gesamtanlage handelt? Auskunft darüber erhalten Sie beim Landesamt für Denkmalpflege (Denkmalfachbehörde).