Beschreibung
Beschreibung
Der Denkmalschutz verfolgt das Ziel, die originale Bausubstanz und das historische Erscheinungsbild von Kulturdenkmalen weitgehend zu erhalten. Für Baumaßnahmen an Kulturdenkmalen benötigen Sie daher eine denkmalrechtliche Genehmigung.*
Neben einzelnen Bauwerken werden auch Gesamtanlagen geschützt, deren Erscheinungsbild zu erhalten ein besonderes öffentliches Interesse darstellt. Das betrifft vor allem Straßen-, Platz- und Ortsbilder.
Bei beabsichtigten Veränderungen an dem geschützten Bild einer Gesamtanlage benötigen Sie die Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde.
Details
Dokumente
Je nach Einzelfall müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen, beispielsweise:
- Lageplan des Objekts
- Planunterlagen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) des Objekts
- detaillierte Maßnahmenbeschreibung mit Materialangaben und bautechnischen Details oder
- Voruntersuchungen und Gutachten von Sonderfachleuten (z.B. aus den Bereichen Restauration, Zimmermannrestauration, Statik, Geologie)
- Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung – Bauüberhang – Baufertigstellung oder Abgang – Abriss – Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung
Tipp: Wenden Sie sich frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen für Ihr Genehmigungsverfahren erforderlich sind.
Gebühren
Wenn eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist, entstehen Gebühren. Erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlage
- § 2 des Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz) (Begriffsbestimmung) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 13 Denkmalschutzgesetz (Erhaltungspflicht) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 9 Denkmalschutzgesetz (Allgemeine Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 18 Denkmalschutzgesetz (Genehmigungspflichtige Maßnahmen) (Öffnet in einem neuen Tab)
Fristen
Es gibt keine gesetzlichen Fristen innerhalb derer Sie die Genehmigung beantragen müssen. Sie dürfen jedoch erst mit der Baumaßnahme beginnen, wenn die Genehmigung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Sie keine Baugenehmigung benötigen.
Kontakt
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Fachdienst Bauen |