Beschreibung
Unterhaltssicherungsleistungen können freiwillig Wehrdienstleistenden und deren Familienangehörigen bzw. Soldaten, die Dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten (Reservistendienstleistende), gewährt werden.
Unterhaltssicherungsleistungen können freiwillig Wehrdienstleistenden und deren Familienangehörigen bzw. Soldaten, die Dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten (Reservistendienstleistende), gewährt werden.