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Wegfall der Kostenpflicht für die Trichinenprobenentnahme für Wildschweine

Mitteilung für den Wegfall der Kostenpflicht für die Trichinenprobenentnahme für Wildschweine

Mit Beschluss des Kreistages vom 02.06.2023 wurde die Änderung der Anlage zu der Satzung über die Erhebung der Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Fleischuntersuchungskostensatzung) vom 19.12.2014 beschlossen. Der Gebührentatbestand Nr. 445 wurde geändert:

Die Entnahme und Untersuchung der durch amtliches Personal bzw. die Untersuchung der von der Jägerschaft entnommenen Trichinenproben von Wildschweinen ist gebührenfrei. Die Gebührenfreiheit ist bis zum 31.05.2026 befristet.

Die Änderung der Anlage vom 21.06.2023 tritt rückwirkend zum 1. Juni 2023 in Kraft.

Das heißt, dass für beauftragte Probennehmer (Jäger) seit dem 1. Juni 2023 für die Trichinenuntersuchung von Wildschweinen keine Gebühren mehr anfallen. Die beauftragten Probennehmer werden gebeten, nach wie vor die Trichinenprobenentnahme durchzuführen, mit einer Wildursprungsmarke zu versehen und sodann zur Untersuchung ins Trichinenuntersuchungslabor zu geben. Probennehmer, die vor dem 01.06.2023 Wildursprungsmarken bei dem Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz erworben haben und diese dann ab dem 01.06.2023 benutzen, können eine Kostenerstattung entweder formlos oder mit einem entsprechenden Antragsvordruck, den Sie ebenfalls beim Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz erhalten, beantragen (06421 405-6601). Hierzu benötigen Sie zum Nachweis noch einen Durchschlag oder eine Kopie des entsprechenden Wildursprungsscheins.

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