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Tierkörperbeseitigung

Verendete Haustiere, Schlachtabfälle sowie von Tieren stammende gewerblich anfallende Lebensmittel unterliegen der gesetzlich festgelegten Beseitigungspflicht. Vom Grundsatz her sind sie in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu entsorgen.

Die Abholung von entsorgungspflichtigem Material ist dort anzumelden. Für Speisereste und Schlachtabfälle von Tieren, die für den menschlichen Verzehr als tauglich befunden wurden, gibt es alternative Entsorgungsmöglichkeiten. Ebenfalls gibt es Ausnahmen für die Entsorgung von sogenannten Heimtieren. Hierzu zählen Hunde, Katzen und sonstige im Haus gehaltene Kleintiere wie auch Ziervögel. Die Veterinärbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass diese begraben werden dürfen. Dies darf jedoch nur auf eigenem Grundstück erfolgen, sofern es nicht in einem Wassereinzugsgebiet liegt. Der Tierkörper darf nicht in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Wegen und Plätzen vergraben werden und der Tierkörper muss mindestens 50 Zentimeter mit Erde bedeckt sein, so dass ein Ausgraben, zum Beispiel durch Wildtiere ganz sicher ausgeschlossen ist. Ein Vergraben im Wald ist verboten.

Es besteht auch die Möglichkeit, lieb gewordene Haustiere über Firmen, die über eine entsprechende Zulassung verfügen, in einem Krematorium einäschern zu lassen. Darüber hinaus verfügt auch die Stadt Marburg über einen zugelassenen Tierfriedhof. Wenn ein Tierhalter bei verstorbenen Haustieren diese Ausnahmemöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen kann oder will, bleibt nur der Entsorgungsweg über die Tierkörperbeseitigung.

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SecAnim Südwest GmbH

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