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Tierarzneimittel

Am 1. November 2021 tritt das 17. Gesetz der Bundesregierung zur Änderung des Arzneimittelgesetzes in Kraft. Daraus ergeben sich Änderungen für alle Tierhalter von Masttieren, die Mitteilungsverpflichtungen über Arzneimittelverwendungen an die zuständige Behörde haben.

Im Folgenden sind die wichtigsten Fakten zusammengefasst:

  1. Angabe des Anwendungs- oder Abgabedatums des Arzneimittels:
    Beim Einsatz von Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, muss bei der Mitteilung zukünftig das Datum der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels angegeben werden.
  2. Verpflichtende Nullmeldung:
    Auch wenn in einem Halbjahr keine Arzneimittel mit anti­bakteriell wirksamen Stoffen angewendet worden sind, muss dies der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.
  3. Schriftliche Versicherung auch elektronisch:
    Die Versicherung des Tierhalters, dass er sich an die Be­handl­ungsanweisung des Tierarztes gehalten hat, kann auch elektronisch direkt in die Datenbank erfolgen.
  4. Bewertung bestimmter Wirkstoffkombination nur noch mit einem Wirktag:
    Antibiotika mit der Wirkstoffkombination von Sulfonamiden und Trimethoprim werden zukünftig nicht mehr mit doppel­ten Wirktagen gezählt. Das Gleiche gilt für eine Kombination von verschiedenen chemischen Verbindungen eines einzigen antibakteriellen Wirkstoffs.

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