Über das KJP
Die KJPler ...
- sind 12 bis 18 Jahre alt und werden für zwei Jahre gewählt.
- kommen aus allen 21 Gemeinden des Landkreises. Alle Kinder und Jugendliche einer Gemeinde wählen zwei Abgeordnete.
- arbeiten in Arbeitsgruppen zu Themen, die sie interessieren.
- haben einen 7-köpfigen Vorstand, der die Arbeit koordiniert.
- treffen sich alle 6 bis 8 Wochen zu einem Wochenendseminar. Dort arbeiten sie an ihren Projekten, halten ihre offiziellen Sitzungen ab und haben gemeinsam viel Spaß.
Die KJPler dürfen an den Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse teilnehmen. Sie berichten dort über ihre Arbeit und können Wünsche und Anregungen äußern. Sie haben die Möglichkeit, eigene Anträge einzubringen, über die der Kreistag dann beschliessen kann.
Das Kreisjugendparlament hat einen eigenen Etat. Sie erhalten vom Landkreis pro Jahr 10.000 Euro. Über das Geld können sie selbst verfügen und eigene Aktionen starten. Mit diesem Geld werden Feste und Seminare veranstaltet oder Jugendgruppen im Kreis unterstützt, z.B. bei der Einrichtung von Jugendräumen.
Hier einige Beispiele für die Arbeit des KJP
- Rock/Hip-Hop-Nächte im Landkreis durchgeführt
- das KJP vergibt alle zwei Jahre den Jugendkulturpreis
- Unterstützung von Jugendclubs in vielen Orten des Landkreises
- Forderung von besseren Busverbindungen
- Mitplanung des Fifty-Fifty-Taxis
- Unterstützung der Kinder- und Jugendtheaterwoche
- Umfragen zum Thema "Unterrichtsgarantie plus" an den Schulen des Landkreises
Warum Partizipation?
Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an allen sie betreffenden Angelegenheiten ist ein verbrieftes Menschenrecht. Seit der Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1989 haben Kinder und Jugendliche weltweit Mitsprache- und Beteiligungsrechte.
Partizipation ist also kein großzügiges Geschenk der Erwachsenen an die jüngere Generation, sondern eine Verpflichtung.
Deutlich wird das auch durch eine Bestimmung der Hessischen Gemeindeordnung (HGO).
§ 4c HGO: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.
Durch Partizipation wird es Kindern und Jugendlichen ermöglicht, ihr Bürgerrecht auf Selbst- und Mitbestimmung auszuüben. Demokratische Handlungskompetenzen werden gefördert und politisches Wissen erworben. Die Beteiligten lernen Vertrauen in ihre eigenen Möglichkeiten, entdecken und formulieren ihre Interessen und erweitern ihre Fähigkeiten. Kinder und Jugendliche sind Experten in eigener Sache. Sie haben eine ganz eigene Sichtweise auf die Wirklichkeit. Wird diese Sichtweise berücksichtigt, kann vermieden werden, dass an ihren Bedürfnissen vorbei geplant wird.
Durch die Auseinandersetzung mit ihrem Lebensumfeld lernen Kinder und Jugendliche, Mitverantwortung zu übernehmen. Wer beteiligt ist, fühlt sich auch verantwortlich für seine Umwelt. Das erhöht die Akzeptanz von Projekten und damit ihre Wirksamkeit.
Partizipation ist keine Frage des Alters. Entwicklungspsychologen sagen, dass Kinder ab drei Jahren mitreden und mitbestimmen können, wenn mit ihnen auf ihrer Verständnisebene und ihrem Entwicklungsniveau entsprechend geredet wird. Mit sechs bis sieben Jahren sind Kinder bereits ernst zu nehmende Partner. Ab nun gibt es keine Entschuldigung mehr dafür, sie nicht an Entscheidungen, die sie selbst betreffen, mitwirken zu lassen.
Handlungsorte für Partizipation sind überall da, wo Kinder und Jugendliche leben, sich aufhalten und ihren Interessen nachgehen. Das ist in der Familie, in der Schule als auch im kommunalen Lebensumfeld der Fall.
Gerade im kommunalen Bereich hat sich in den letzten Jahren eine Fülle von unterschiedlichen Beteiligungsformen etabliert. Projektbezogene Angebote, die sich auf die Durchführung einer bestimmten Maßnahme (z. B. Gestaltung eines Spielplatzes oder eines Jugendraumes) beziehen, stehen dabei neben offenen Formen wie Jugendforen oder auch repräsentativen Formen wie ein Kinder- und Jugendparlament. Die einzig richtige Beteiligungsform gibt es nicht. Sie muss der Situation und den Rahmen-bedingungen vor Ort entsprechen und sich am Lebensumfeld der Betroffenen orientieren. Die Hürden zur Beteiligung sollten möglichst niedrig sein und niemand darf ausgeschlossen werden.
Ernstgemeinte Partizipation ist damit nicht nur ein einmaliges Angebot, sondern eine langfristige Strategie!
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Geschäftsordnung
Geschäftsordnung für das Kreisjugendparlament Marburg-Biedenkopf
Vom Kreisjugendparlament in der Sitzung vom 13. Dezember 2003 geänderte, derzeit gültige Fassung
§ 1 Teilnahme und Rederecht
An den Sitzungen des Kreisjugendparlamentes nehmen mit Rederecht alle gewählten Abgeordneten sowie der/die Jugenddezernent/-in und sein/ihr Vertreter/-in teil.
Der Vorstand kann auf Beschluss des Kreisjugendparlamentes das Rederecht auf anwesende Personen erweitern. Die Mitglieder des Kreisjugendparlamentes sind verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen.
Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben zum frühest möglichen Zeitpunkt vor der Sitzung dem vorsitzenden Mitglied an und legen diesem die Gründe dar. Bei dreimaligem ungerechtfertigtem Fernbleiben soll der/die Abgeordnete unverzüglich in schriftlicher Form nach den Gründen ihres/seines Fernbleibens gefragt werden. Im gegebenen Anlass soll außerdem auf das Nachrücker-System verwiesen werden.
Meldet sich der-/diejenige in einer Frist von vier Wochen nicht bei einem Mitglied des Kreisjugendparlamentes oder der Geschäftsstelle, wird versucht erneut mit ihm/ihr Kontakt aufzunehmen.
§ 2 Einberufung
Der Vorstand lädt alle Teilnehmer/-innen (§ 1) sowie das Jugendbildungswerk als Geschäftsstelle zu den Sitzungen ein. Er setzt die Tagesordnung und den Zeitpunkt der Sitzungen fest. Eingeladen wird schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung. Die Einladung ist 14 Tage vor der Sitzung abzusenden.
§ 3 Sitzungsleitung
Der geschäftsführende Vorstand eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen sachlich und unparteiisch.
Er soll das Wort entziehen, wenn der/die Redner/-in es eigenmächtig ergriffen hat; weiterhin kann er eine/n Abgeordnete/n bei ungebührlichem Verhalten mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.
§ 4 Öffentlichkeit
Die Sitzungen des Kreisjugendparlamentes sind öffentlich durchzuführen.
§ 5 Beschlussfähigkeit
Das Kreisjugendparlament ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Abgeordneten oder vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzungen fest.
§ 6 Tagesordnung
Die Tagesordnung wird vor der Sitzung vorgestellt und evtl. Anträge zur Änderung werden beschlossen.
§ 7 Antragsrecht
Jede/r Abgeordnete des Kreisjugendparlamentes kann Anträge beim Kreisjugendparlament einbringen. Der geschäftsführende Vorstand nimmt rechtzeitig eingegangene Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Es werden alle Anträge bearbeitet. Anträge können durch den/die Antragsteller/-in zurückgenommen werden.
§ 8 Beratung
Der Vorstand ruft die Tagesordnung zur Beratung auf, zur Antragsbegründung erhalten Antragsteller/-in und etwaige Berichterstatter/-innen das Wort.
Danach erteilt der Vorstand das Wort in Reihenfolge der Meldungen. Der Vorstand kann jederzeit das Wort ergreifen. Verweist das Kreisjugendparlament einen Antrag an einen Ausschuss, so ist damit die Beratung des Gegenstandes abgeschlossen.
§ 9 Abstimmung
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Parlament über das weitere Verfahren bzgl. des Antrages. Vor der Abstimmung verliest der Vorstand die endgültige Fassung des Antrages. Der Vorstand stellt das Abstimmungsergebnis fest und gibt es unverzüglich bekannt; werden begründete Zweifel an der Feststellung vorgebracht, so lässt er die Abstimmung wiederholen.
§ 10 Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
Drei vor der Wahl festzulegende nicht zur Wahl stehende Abgeordnete führen die Wahl durch. Zu wählen ist ein siebenköpfiger Vorstand gemäß § 2.7 der Satzung.
Die Wahl unterliegt keinen weiteren Beschränkungen. Verlauf und Ergebnis der Wahl werden im Protokoll vermerkt, die Wahl tritt damit in Kraft.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand arbeitet gleichberechtigt zusammen. Alle wichtigen Entscheidungen werden mehrheitlich im Vorstand getroffen.
§ 12 Finanzen
Über die Verwendung der Haushaltsmittel des Kreisjugendparlamentes entscheidet das Parlament in seinen Sitzungen. In dringenden Fällen ist der Vorstand berechtigt über eine Summe bis zu 150 Euro zu entscheiden.
§ 13 Protokoll
Der/die Schriftführer/-in und sein/ihr Vertreter/-in oder der Fachdienst Jugendförderung als Geschäftsstelle führen ein Protokoll über den wesentlichen Inhalt der öffentlichen Sitzungen des Kreisjugendparlamentes.
Darin soll die Angabe
- der Anwesenden
- der verhandelten Gegenstände
- der gefassten Beschlüsse
- der vollzogenen Wahlen
enthalten sein. Die Abstimmungsergebnisse sind zu vermerken. Das Protokoll ist von dem/der Schriftführer/-in bzw. dessen/deren Vertreter/-in zu unterzeichnen. Das Protokoll soll nach Beginn der nächsten Sitzung bekannt gegeben, ggf. geändert und vom Kreisjugendparlament genehmigt werden.
§ 14 Aufwandsentschädigung
Eine Aufwandsentschädigung für die Sitzungen wird nicht gezahlt.
Satzung
Satzung des Kreisjugendparlamentes des Landkreises Marburg-Biedenkopf
§ 1 Präambel
- Das Kreisjugendparlament des Landkreises Marburg-Biedenkopf ist eine Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen des Landkreises. Es ist unabhängig, überparteilich und frei in der Wahl seiner Themen.
- Im Dialog mit Politik und Verwaltung soll das Kreisjugendparlament ein ernsthafter Gesprächspartner sein. Es soll beratend in die jugendpolitische Arbeit des Kreises integriert werden.
§ 2 Wahlverfahren
- Die Abgeordneten des Kreisjugendparlamentes werden in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Das aktive und passive Wahlrecht haben alle Kinder und Jugendlichen, die im Landkreis Marburg-Biedenkopf (mit Ausnahme der Stadt Marburg) ihren Hauptwohnsitz haben und die zum Zeitpunkt der Wahl das 12. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Die Abgeordneten werden für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben auch dann Abgeordnete, wenn sie während der Wahlzeit das 18. Lebensjahr vollenden.
- Aus jeder Kommune des Landkreises werden zwei Abgeordnete in das Kreisjugendparlament gewählt. Jede/r Wahlberechtigte kann sich mit Zustimmung seiner/ihrer Erziehungsberechtigten auf die Kommune bezogene Liste der Kandidatinnen und Kandidaten aufnehmen lassen. Gewählt wird
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf die Kommune bezogenen Listen. Legt ein/e Abgeordnete/r während der Wahlperiode sein/ihr Mandat nieder, rückt der oder die Kandidat/in mit der nächst höchsten Stimmenzahl auf der jeweiligen Liste der Kommunen nach. - Sollte in einer Kommune keine Liste zustande kommen oder kein bzw. nur ein/e Kandidat/in die Wahl annehmen, fallen die nicht vergebenen Mandate an die anderen Kommunen. Die Reihenfolge der Verteilung bestimmt sich dabei nach der Anzahl der wahlberechtigten Jugendlichen pro Kommune. Die Kommune mit der höchsten Zahl an Wahlberechtigten erhält das erste nicht vergebene Mandat, danach die Kommunen mit der jeweils nächst höchsten Zahl an Wahlberechtigten, solange bis alle freien Mandate vergeben sind und die Abgeordnetenzahl von 42 erreicht ist. Das Verfahren wird auch angewandt, wenn ein/e Abgeordnete/r während der Wahlperiode sein/ihr Mandat niederlegt und es keine weitere/n Nachrücker/in auf der auf die Kommune bezogenen Liste der Kandidatinnen und Kandidaten gibt.
- Alle wahlberechtigten Kinder und Jugendlichen erhalten die Wahlunterlagen übersandt. Die Stimmabgabe erfolgt bis zu einem festgesetzten Stichtag. Die Stimmabgabe kann auch in einem Online-Verfahren durchgeführt werden. Die Modalitäten des Online-Wahlverfahrens werden in einer entsprechenden Geschäftsordnung, die vom Kreistag verabschiedet wird, geregelt. Die Sitzungen des Kreisjugendparlamentes finden mindestens halbjährlich statt und sind öffentlich.
- Das Kreisjugendparlament wählt einen geschäftsführenden Vorstand, der aus einem/r Sprecher/in, einem/r Schriftführer/in, deren Stellvertreter/innen und drei weiteren Mitgliedern besteht. Der geschäftsführende Vorstand leitet die Sitzungen.
- Der/die Jugenddezernent/in und sein/e Stellvertreter/in im Amt nehmen an den Sitzungen des Kreisjugendparlamentes teil. Sie haben dort Rederecht.
- Das Kreisjugendparlament gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, die Regelungen über die Aufwandsentschädigung für Abgeordnete des Kreisjugendparlamentes enthalten muss. Aufwandsentschädigungen werden aus den Mitteln beglichen, die in § 4 Abs. 2 dieser Satzung genannt sind. Fahrtkosten werden aus dem Kreishaushalt getragen.
§ 3 Aufgaben und Kompetenzen des Kreisjugendparlaments
- Das Kreisjugendparlament behandelt sowohl Themen, die Kinder und Jugendliche vor Ort betreffen, als auch gesellschafts- und jugendpolitische Themen. Es soll Vorstellungen von Kindern und Jugendlichen zur öffentlichen Diskussion stellen. Durch das Kreisjugendparlament sollen Kinder und Jugendliche in Planungsverfahren und Entscheidungsprozesse von Politik und Verwaltung des Landkreises Marburg-Biedenkopf einbezogen werden. Das Kreisjugendparlament soll Kinder und Jugendliche zum Mitdenken und Mithandeln motivieren und Kenntnisse über die Funktionsweise parlamentarischer Demokratie vermitteln.
- Das Kreisjugendparlament diskutiert wichtige Themen in Arbeitsgruppen.
- Die Vertreter/innen des Kreisjugendparlaments werden zu allen Ausschusssitzungen des Kreistages eingeladen. Sie sollen dort Rederecht erhalten. Das Kreisjugendparlament ist im Ausschuss für Familie, Jugend, Soziales, Arbeit und Gesundheit, im Jugendhilfeausschuss sowie im Schul- und Kulturausschuss mit zwei Vertreter/innen und zwei Stellvertreter/innen ständig beratend vertreten. Gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf stellt das
Kreisjugendparlament ein stimmberechtigtes Mitgliedfür den Fachausschuss Jugendförderung. Das Kreisjugendparlament entscheidet über die personelle Vertretung in den o. g. Ausschüssen jeweils analog für die jeweilige Legislaturperiode des Kreisjugendparlaments. Der Kreistag hört Vertreter/innen des Kreisjugendparlaments einmal jährlich zur Arbeit des Kreisjugendparlaments an. - Das Kreisjugendparlament hat die Möglichkeit, Anträge an den/die Kreistagsvorsitzende/n zu richten. Diese/r nimmt die Anträge entgegen und leitet sie in Abstimmung mit dem Ältestenrat an den zuständigen Ausschuss weiter. Dieser entscheidet über die Zulässigkeit und gibt eine entsprechende Empfehlung zur Aufnahme auf die Tagesordnung der Kreistagssitzung an die/den Kreistagsvorsitzende/n ab. Die Abgeordneten des Kreisjugendparlamentes erhalten die Möglichkeit, ihren Antrag in der jeweiligen Ausschusssitzung zu begründen und sind bei der Entscheidungsfindung beratend tätig. Darüber hinaus kann das Kreisjugendparlament:
- Vertreter/innen von Politik und Verwaltung zur Berichterstattung auffordern,
- Gutachten („Kinderfreundlichkeitsprüfungen“) von den Gemeinden und der Kreisverwaltung anfordern oder selbst in Auftrag geben,
- Kinder- und Jugendvollversammlungen einberufen,
- Anhörungen und Podiumsdiskussionen mit Experten/innen veranstalten.
§ 4 Zusammenarbeit
- Eine konstruktive Zusammenarbeit des Kreisjugendparlaments mit den politischen Institutionen und Gremien des Kreises muss gewährleistet sein.
- Der Kreisausschuss stellt dem Kreisjugendparlament zur inhaltlichen und organisatorischen Durchführung seiner Aufgaben Haushaltsmittel in Höhe von 10.225,- Euro jährlich zur Verfügung. In die Entscheidung des Kreisjugendparlamentes zur Verwendung dieser Mittel darf der Kreisausschuss nur in analoger Anwendung von § 34 HKO eingreifen. Der Kreisausschuss entscheidet in diesen Fällen endgültig.
- Eine ausreichende personelle Ausstattung zur organisatorischen Betreuung des Kreisjugendparlamentes ist sicherzustellen. Die Geschäftsführung des Kreisjugendparlamentes liegt beim Fachbereich Familie, Jugend und Soziales – Fachdienst Jugendförderung.
- Der Kreistag und seine Ausschüsse prüfen, ob von Planungsverfahren und Entscheidungen Kinder und Jugendliche betroffen sind, und unterrichten das Kreisjugendparlament über alle Aktivitäten, die Kinder und Jugendliche betreffen könnten.
- Vertreter/innen des Kreisjugendparlamentes werden zu den Sitzungen des Kreistages eingeladen.
§ 5 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- Der jeweilige Wahltermin des Kreisjugendparlamentes wird vom Kreistag festgesetzt.
- Zur konstituierenden Sitzung des Kreisjugendparlamentes lädt der/die Kreistagsvorsitzende ein.
Marburg, den 20.02.2015
Der Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf
gez. Kirsten Fründt, Landrätin
Vorstehende Satzung wurde vom Kreistag am 13.02.2015 beschlossen, mit Hinweisbekanntmachung in den Tageszeitungen und auf der Internetseite des Landkreises am 31.03.2015 öffentlich bekannt gemacht und ist zum 01.04.2015 in Kraft getreten.
Adresse
Herr Holger Marks
Landkreis Marburg-Biedenkopf
Im Lichtenholz 60
35043 Marburg
Kontakt
- 06421 4051685
- 06421 4051500
- MarksHmarburg-biedenkopfde