Inhalt anspringen

Meldepflichten für Träger von Kindertageseinrichtungen

Anlage zur Betriebserlaubnis:

Informationen über Meldepflichten des Trägers einer Tageseinrichtung für Kinder nach § 47 SGB VIII I.V.m. § 15 Abs. 3, 4 und § 18 HKJGB

Zur Gewährleistung des Kindeswohls in Tageseinrichtungen für Kinder hat der Träger einer Tageseinrichtung nach § 47 SGB VIII I.V.m. § 15 Abs. 3 und 4, § 18 HKJGB Meldepflichten.

Der Gesetzgeber möchte damit sicherstellen, dass möglichst frühzeitig Gefährdungssituationen oder negativen Entwicklungen entgegengewirkt werden kann. Dieses Merkblatt soll die Träger über ihre Meldepflichten informieren.

Vielen Dank fürs Teilen

Erläuterungen und Hinweise