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Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Diese Seite ist für Fachkräfte, die sich aktuell alleine oder mit Ihrer Familie im Ausland befinden und in Deutschland bereits ein Arbeitsplatz-Angebot haben. Die Einreise um in Deutschland zu arbeiten, läuft über das beschleunigte Verfahren zwischen dem Arbeitgeber, der Botschaft und der Ausländerbehörde.

Definition

Wo ist der Unterschied zum normalen Visum-Verfahren?

Im Vergleich zum regulären Visum-Verfahren, bei dem die Bearbeitung oft mehrere Monate in Anspruch nehmen kann, ist der Ablauf des beschleunigten Fachkräfteverfahrens deutlich schneller.

Im Verfahren ist eine enge Abstimmung mit den zuständigen Behörden, also der Botschaft, der Ausländerbehörde und dem zukünftigen Arbeitgeber des Antragstellers, vorgesehen. Die Behörden sind an enge fristen gebunden um die Bearbeitung eines Antrags spätestens nach 4 Monaten zu beenden.


Ablauf des Verfahrens

1. Vollmacht des Antragstellers an den Arbeitgeber

Damit Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen können, benötigen Sie zuerst eine Vollmacht Ihrer zukünftigen Fachkraft.



Sollten Sie als Arbeitgeber eine andere Person mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen wollen, tun Sie dies bitte über die Untervollmacht

Falls der Ehepartner und/oder die eigenen Kinder Ihrer zukünftigen Fachkraft zusammen mit dieser nach Deutschland  im Rahmen des Familiennachzugs einreisen wollen, müssen Ihnen als Arbeitgeber ebenfalls die erforderlichen Vollmachten ausgestellt werden.

Zusätzlich zur Vollmacht benötigen Sie noch eine Kopie des Nationalpasses und Nachweise über die beruflichen Qualifikationen des Antragstellers.

Als nächstes reichen Sie die Vollmacht und die Nachweise zusammen bei der Ausländerbehörde ein und erklären der Ausländerbehörde gegenüber, dass Sie die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens für Ihre zukünftige Arbeitskraft beantragen möchten.

Wichtig: Informieren Sie sich vor Einleitung des Verfahrens darüber, ob die Qualifikationen Ihrer zukünftigen Fachkraft in Deutschland anerkannt werden können. Besuchen Sie dazu gerne das Portal Anerkennung in Deutschland (Öffnet in einem neuen Tab).


2. Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ausländerbehörde

Nachdem Sie der Ausländerbehörde mitgeteilt haben, dass Sie die Durchführung des beschleunigten Verfahrens beantragen möchten, erhalten Sie von der zuständigen Sachbearbeitung ausführliche Informationen darüber wie das Verfahren abläuft, welche Nachweise einzureichen sind und welche Fristen Sie beachten müssen.

Nachdem Sie diese Informationen zur Kenntnis genommen haben, muss als nächstes eine Vereinbarung (Öffnet in einem neuen Tab) zwischen Ihnen und der Ausländerbehörde über das Verfahren geschlossen werden.


Diese Vereinbarung bildet die Grundlage für das Verfahren. In ihr werden die Pflichten von Ihnen, Ihrer zukünftigen Fachkraft und der beteiligten Behörden (Auslandsvertretung , Bundesagentur für Arbeit, Ausländerbehörde und Anerkennungsstellen) festgehalten.

Die Verwaltungsgebühr i.H.v. 411,00 € für das Betreiben des beschleunigten Fachkräfteverfahrens muss noch beim Abschluss der Vereinbarung entrichtet werden.

Nach Abschluss der Vereinbarung übergeben Sie alle erforderlichen Dokumente inklusive Vollmacht, Passkopie und
Nachweise zu Berufsqualifikationen der Fachkraft an die Ausländerbehörde.


3. Anerkennung von Qualifikationen

Die im Ausland erworbenen Qualifikationen Ihrer Fachkraft müssen in der Regel mit den den deutschen Bildungsabschlüssen vergleichbar sein.

Nachdem alle Unterlagen und Nachweise bezüglich der ausländischen Qualifikationen vollständig bei der Ausländerbehörde vorgelegt wurden, leitet die Ausländerbehörde das Anerkennungsverfahren ein.

Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens beteiligt die Ausländerbehörde die zuständigen Anerkennungsstellen. 

Im Falle von vollständigen Unterlagen soll eine Entscheidung über die Anerkennung innerhalb von 2 Monaten erfolgen.
Sollten während des Anerkennungsverfahrens weitere Unterlagen von Ihnen benötigt werden, erhalten Sie eine Nachricht von der Ausländerbehörde.


4. Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit

Nachdem die ausländischen Qualifikationen Ihrer zukünftigen Fachkraft anerkannt worden sind, muss als nächstes die Bundesagentur für Arbeit beteiligt werden.

  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
  • Zusatzblatt A
  • Qualifizierungsplan (nur falls durch Ausländerbehörde angefordert)

Die Bundesagentur musss für die geplante Tätigkeit im Bundesgebiet eine Zustimmung erteilen. Nachdem die Zustimmungsanfrage bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist, prüft sie die Arbeitsbedingungen der angefragten Beschäftigung.

Sollte die Bundesagentur für Arbeit innerhalb einer Woche nicht auf die Anfrage antworten, gilt die Zustimmung als erteilt. Sollte die Bundesagentur Rückfragen an die Ausländerbehörde haben, wird die Frist zurückgesetzt.

Nachdem der Bundesagentur alle entscheidungsrelevanten Unterlagen und Informationen vorliegen, stimmt diese der Beschäftigung zu oder lehnt sie ab.


5. Ausstellung einer Vorabzustimmung

Sobald die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist und alle aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen geprüft und erfüllt wurden,  sind alle Voraussetzungen angesichts der geplanten Beschäftigung erfüllt.

Als nächstes erstellt die Ausländerbehörde ein Dokument mit allen wichtigen Informationen über die Anerkennung der ausländischen Qualifikationen und den Zustimmungsdaten der Bundesagentur für Arbeit. 

Dieses Dokument, die sogenannte "Vorabzustimmung" wird von der Ausländerbehörde unterzeichnet sowie gesiegelt und Ihnen im Nachgang zugestellt.

Kurze Erklärung zur Vorabzustimmung:
Im regulären Visum-Verfahren in dem die Ausländerbehörde beteiligt wird, muss jeweils eine Zustimmung oder Ablehnung von der Botschaft oder der Ausländerbehörde erfolgen. Ohne diese kann der Antrag nicht entschieden werden.
Mit einer Vorabzustimmung erteilt die Ausländerbehörde bereits vor Einleitung des Visum-Verfahrens Ihre Zustimmung und die Zustimmung des Bundesagentur für Arbeit. Somit muss lediglich die Auslandsvertretung nur noch über den Antrag entscheiden. Dies verkürzt zusätzlich die Bearbeitungsdauer.


6. Termin bei der deutschen Auslandsvertretung

Sobald Ihnen die Vorabzustimmung von der Ausländerbehörde erhalten haben, leiten Sie diese an Ihre zukünftige Fachkraft ins Ausland weiter.

Diese bucht sich nach Erhalt einen beschleunigten Termin bei der Auslandsvertretung für die Beantragung eines Visums.
Wenn die zukünftige Fachkraft einen Ehepartner oder Kinder hat, müssen diese zeitglich für die Beantragung des Visums vorsprechen.

Jetzt liegt es nur noch an der Botschaft dem Antrag zuzustimmen und das Visum zu erteilen oder den Antrag abzulehnen.

Wichtig: Die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahren garantiert nicht gleichzeitig die Erteilung eines Visums durch die deutsche Auslandsvertretung

Wird keine Vorabzustimmung zum Visum erteilt oder versagt die Auslandsvertretung anschließend das Visum zur Einreise, besteht kein Recht auf Rückerstattung der Gebühr.


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