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Leistungsbescheid in den Sozialen Medien

Derzeit kursiert ein Schreiben mit Daten und Logo des Landkreises in den sozialen Medien, das Aufstellungen zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) enthält. Zur Frage, ob die Schriftstücke echt sind, dürfen wir aus rechtlichen Gründen keine Stellung beziehen. Diese Aussage fällt unter den Datenschutz. In jedem Fall aber gilt: Ein solches Schreiben wurde nicht durch den Landkreis veröffentlicht. Ein Fehlverhalten von Mitarbeitenden der Kreisverwaltung kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ausgeschlossen werden. Die Strafverfolgungsbehörden wurden eingeschaltet. 

Klar muss sein: Aus Gründen des Datenschutzes dürfen die Namen, Geburtsdaten und auch die Adressen aus dem Schreiben nicht weiterverbreitet werden. Bei der Verbreitung dieser Informationen – auch dem bloßen Weiterleiten - kann es sich um eine Straftat handeln! 

Außerdem: Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) stehen allen zu, die diese beantragen und die Voraussetzungen erfüllen – unabhängig von der Herkunft. Der auf der ersten Seite eines Leistungsbescheides stehende Gesamtanspruch entspricht nicht immer dem Zahlbetrag an die betreffenden Personen. Darüber hinaus kann man Ansprüche aus dem Sozialgesetzbuch nicht mit dem Einkommen eines „Normalverdieners“ vergleichen; zumal auch beispielsweise einem Alleinverdienenden mit mehreren Kindern – jedenfalls sofern das Gehalt entsprechend niedrig ist – ebenfalls weitere Transferleistungen (bspw. Kindergeld, Wohngeld, weitere Zuschläge usw.) zustehen.

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