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KFZ-Zulassung: Zulassung eines importierten Fahrzeuges

Details

Bei importierten Fahrzeugen ist grundsätzlich eine Identifizierung durch die zuständige Zulassungsbehörde erforderlich. Das Fahrzeug muss daher zur Zulassungsbehörde vorgeführt werden. Die Identifizierung dient dazu, die Fahrzeugdaten und insbesondere die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) mit den vorgelegten Unterlagen abzugleichen.

Bitte beachten Sie, dass bei Fahrzeugen aus dem Ausland je nach Einzelfall zusätzliche Nachweise erforderlich sein können, beispielsweise ausländische Fahrzeugpapiere, Kaufunterlagen oder Nachweise über die technischen Voraussetzungen für eine Zulassung in Deutschland.

Welche Unterlagen im konkreten Fall benötigt werden, hängt insbesondere davon ab, aus welchem Land das Fahrzeug eingeführt wurde und ob es sich um ein neues oder bereits zugelassenes Fahrzeug handelt.

Hinweise

Wurden dem zuzulassenden Fahrzeug im Vorfeld zu Probe- und/oder Überführungsfahrten ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt und ist dieses am Tag der Umschreibung/Zulassung des Fahrzeugs noch gültig, sind die Kurzzeitkennzeichen und der dazugehörige Fahrzeugschein zwingend vorzulegen.

Unterlagen

  • Entweder Bestätigung des Händlers, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt, für das in Deutschland noch keine Zulassung / Zulassungsbescheinigung II beantragt wurde oder

  • Ausländische Fahrzeugdokumente und ggf. ausländische Kennzeichen bei gebrauchten Fahrzeugen

  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung / COC-Dokument des Herstellers (sollten Sie über kein COC-Dokument verfügen, nehmen Sie bitte zur weiteren Klärung des Sachverhalts Kontakt mit der Zulassungsbehörde auf; 06421 4051610, kfz-zulassung@marburg-biedenkopf.de)

  • Bankverbindung mit IBAN und BIC zum Einzug der KFZ-Steuer durch das Zollamt

  • Elektronische Versicherungsbestätigung

  • Rechnung, wenn das Fahrzeug weniger als sechs Monate zugelassen war

  • Bei Fahrzeugen, die aus einem Land außerhalb der EU stammen, ist ein Verzollungsnachweis vorzulegen

  • Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung im Original, falls das Fahrzeug älter als drei Jahre ist bzw. älter als ein Jahr ist und es zuvor im Ausland in der Vermietung genutzt wurde / ggf. Sicherheitsprüfung

 

Zulassung für natürliche Personen zusätzlich:

  • Gültiger Ausweis oder Pass des Halters; Pässe, ausländische oder abgelaufene Ausweisdokumente mit Meldebescheinigung. Die Meldeabfrage kann ebenfalls kostenpflichtig durch die Zulassungsbehörde durchgeführt werden

  • Zulassungen für Minderjährige: Alle Infos dazu finden Sie hier.

 

Zulassung für juristische Personen zusätzlich:

  • Handelsregisterauszug bzw. Gewerbeanmeldung, die nicht älter als fünf Jahre sein dürfen; abgelaufene Handelsregisterauszüge können kostenpflichtig durch die Zulassungsbehörde abgefragt werden

  • Ausweis des Geschäftsführers im Original oder in Kopie. Bei einer Ausweiskopie ist ein Vermerk auf der Vollmacht zwingend notwendig, dass die vorgelegte Kopie mit dem Original-Ausweis übereinstimmt.

 

Zulassung für Vereine zusätzlich:

  • Auszug aus dem Vereinsregister, der nicht älter als fünf Jahre sein darf. Abgelaufene Auszüge aus dem Vereinsregister können kostenpflichtig durch die Zulassungsbehörde abgefragt werden

  • Ausweis des Vereinsvorsitzenden im Original oder in Kopie. Bei einer Ausweiskopie ist ein Vermerk auf der Vollmacht zwingend notwendig, dass die vorgelegte Kopie mit dem Original-Ausweis übereinstimmt.

 

Zulassung durch Dritte:

  • Vollmacht

  • Ausweis des Vollmachtgebers und Bevollmächtigten im Original oder in Kopie. Bei einer Ausweiskopie ist ein Vermerk auf der Vollmacht zwingend notwendig, dass die vorgelegte Kopie mit dem Original-Ausweis übereinstimmt.

  • SEPA-Mandat zum Einzug der KFZ-Steuer; dieses ist immer zwingend vom Halter zu unterschreiben. Ein abweichender Steuerzahler ist möglich. Dieser muss das SEPA-Mandat ebenfalls unterschreiben und seinen Ausweis mindestens in Kopie der Zulassungsbehörde vorlegen.


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