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KFZ-Zulassung: Ausfuhrkennzeichen
Details
Für Fahrzeuge, die dauerhaft aus Deutschland ausgeführt und in ein anderes Land gebracht werden sollen, benötigt man ein Ausfuhrkennzeichen.
Personen mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet müssen sich an die für den Wohnort zuständige Zulassungsbehörde wenden. Eine Zuteilung im Landkreis Marburg-Biedenkopf ist nur dann möglich, wenn
sich der Wohnsitz im Landkreis Marburg-Biedenkopf befindet oder
der/die Antragsteller/in ohne Wohnsitz in Deutschland das Fahrzeug im Landkreis Marburg-Biedenkopf erworben hat. In diesem Fall ist ein Nachweis (z.B. Kaufvertrag) vorzulegen.
Bei ausländischen Antragstellern, außerhalb der EU muss ein Empfangsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Landkreis Marburg-Biedenkopf benannt werden und bei der Zulassung anwesend sein
Bitte beachten Sie, dass das Ausfuhrkennzeichen nur dann zugeteilt wird, wenn die Hauptuntersuchung noch mindestens bis zum Ende des gewünschten Zeitraums des Kennzeichens gültig ist.
Die Fahrzeuge sind bei der Zulassungsstelle grundsätzlich zur Identifizierung vorzuführen.
Hinweise
Wurden dem zuzulassenden Fahrzeug im Vorfeld zu Probe- und/oder Überführungsfahrten ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt und ist dieses am Tag der Umschreibung/Zulassung des Fahrzeugs noch gültig, sind die Kurzzeitkennzeichen und der dazugehörige Fahrzeugschein zwingend vorzulegen.
Unterlagen
Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein
Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief
Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung / ggf. Sicherheitsprüfung
Internationale Versicherungsbescheinigung (diese kann auch vor Ort erworben werden)
Gültiger Ausweis oder Pass des Halters und des Empfangsbevollmächtigten; Pässe, ausländische oder abgelaufene Ausweisdokumente mit Meldebescheinigung. Die Meldeabfrage kann ebenfalls kostenpflichtig durch die Zulassungsbehörde durchgeführt werden
Nachweis über die Zahlung der KFZ-Steuer beim Zollamt oder Bankverbindung mit IBAN und BIC, die anhand der entsprechenden Kontokarte nachgewiesen werden muss; ggf. mit Ausweis eines abweichenden Steuerzahlers
Bei zugelassenen Fahrzeugen müssen die bisherigen Kennzeichen vorgelegt werden
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