Nachbarschaftsangelegenheiten im Baurecht
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Eine Baumaßnahme kann sich auf die Nachbargrundstücke eines Baugrundstückes auswirken. Deshalb enthalten die Hessische Bauordnung sowie das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung verschiedene Vorschriften, die auch dem Schutz der Nachbarn dienen. Hierzu zählen z. B. die Festsetzung eines Bebauungsplans über die zulässige bauliche Nutzung durch Ausweisung von Baugebieten sowie die bauordnungsrechtlichen Grenzabstände für Gebäude und Nebengebäude. Daneben gibt es Regelungen, die den Nachbarn eine besondere Rechtsposition im Baugenehmigungsverfahren geben.
Als betroffene Nachbarschaft werden Sie - sofern nachbarliche Belange im Bauantragsverfahren berührt werden - automatisch durch die Untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt.
Hinweise
Neben diesem öffentlich-rechtlichen Aspekt gibt es noch das Hessische Nachbarrechtsgesetz, das dem Zivilrecht zugeordnet ist.
Die Bauaufsichtsbehörden sind nicht befugt, zivilrechtliche Ansprüche zu prüfen oder hierzu Rechtsauskünfte zu erteilen.
Zu den zu schützenden, nachbarlichen Belangen im Baurecht gehören ausdrücklich NICHT:
die Anzahl der Wohneinheiten eines Gebäudes, wenn sie den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen
der "Schattenwurf" eines Gebäudes auf ein anderes Grundstück
die Veränderung der Aussicht
PKW-Stellplatzfragen (Parken im öffentlichen Verkehrsraum vs. Anzahl der Stellplätze)
Einfriedungen (Hecken, Zäune) bis zu einer Höhe von 2,00 Metern
Frühere Baugenehmigungen, sofern genehmigungskonform gebaut wurde
Stützmauern bis 1 Meter Höhe, sofern bauplanungsrechtlich zulässig
Ansammlungen von Abfällen auf Grundstücken
Bis zu 20 Hühner und 1 Hahn im allgemeinen Wohngebiet
Bepflanzung von Grundstücken und deren Laubfall/Wuchsrichtung ( Hecken, Bäume, Beete, Sträucher)
Siehe dazu auch Broschüre "Nachbarrecht" (Hessisches Ministerium der Justiz ).
Voraussetzungen
Um konkrete Rechtsauskünfte oder Akteneinsicht zu erhalten, muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden.
Dies kann sein:
Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug)
notarieller Kaufvertrag
Auszug aus dem Eigentümerverzeichnis des Katasterkartenwerkes
Hinweis: Mieter, Nachbarn und anderweitig Interessierte (hierzu zählen auch Mitglieder der Ortsbeiräte, Gemeindevertretungen oder Stadtverordnetenversammlungen) haben in der Regel kein berechtigtes Interesse allein aufgrund von Funktion oder Wohnort.