Antrag auf Abweichung / Ausnahme / Befreiung - § 73 HBO und § 31 BauGB
Details
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Wenn von den Vorschriften des Bauplanungsrechtes oder des Bauordnungsrechtes abgewichen werden soll, kann ein Ausnahme-, Befreiungs- oder Abweichungsantrag gestellt werden. Über den Antrag, der zu begründen ist, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.
In Bauantragsverfahren wird über eine beantragte Abweichung von den Vorschriften des Bauordnungsrechtes oder eine Ausnahme oder Befreiung von planungsrechtlichen Vorschriften mit dem Bauantrag entschieden.
Ein eigenständiger Abweichungsantrag ist nur bei baulichen Anlagen nach § 73 HBO - möglich. Für genehmigungsfreie Vorhaben im beplanten Bereich (§ 63 HBO) ist dies nicht möglich. In diesen Fällen muss in einem Genehmigungsverfahren über die Abweichung, Ausnahme oder Befreiung entschieden werden.
Hinweise
Werden durch die Abweichung / Ausnahme / Befreiung nachbarliche Rechte tangiert, erfolgt eine Beteiligung der Nachbarschaft. Eine vorher eingeholte und dem Antrag bereits beigefügte, nachbarliche Zustimmung kann das Verfahren deutlich beschleunigen.
Ein Antrag auf Abweichung ist kostenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung des Landkreises Marburg-Biedenkopf.
Voraussetzungen
Eine Abweichung von Vorschriften der HBO oder von Vorschriften aufgrund der HBO kann zugelassen werden, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dabei ist auch der Zweck der jeweiligen Anforderung, von der abgewichen soll, zu berücksichtigen und die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange zu würdigen.
Eine Ausnahme von Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung kann zugelassen werden, wenn sie nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung kann zugelassen werden, wenn sie Grundzüge der Planung nicht berührt und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und:
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
Unterlagen
Der Antrag auf Abweichung nach § 73 HBO / § 31 BauGB wird i.d.R. durch Ihren bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser im Bauportal-Hessen gestellt. Hierzu sind u.a. folgende Unterlagen notwendig:
gf. Handlungsvollmachten
Liegenschaftsplan
Grundrisse
Schnitte
Ansichten
Darstellung der Nachbargebäude
Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung mit Gebäude-klasse 2
Bauvorlagen, die den Befreiungs- und Abweichungstatbestand darstellen
Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung
Abstandsflächennachweis
Stellplatznachweis
Rechtsgrundlagen
§ 31 Baugesetzbuch
Hessische Bauordnung