Wiederkehrende Prüfung

Details

An Sonderbauten wird bereits im Baugenehmigungsverfahren besondere Anforderungen gestellt. Die Einhaltung dieser Anforderungen, die Übereinstimmung der Bauten mit den Baugenehmigung und insbesondere die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung - hierbei insbesondere Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit oder auch Eigentum, werden durch die "Wiederkehrende Prüfung" (§§ 53, 61 HBO) sichergestellt.

Im Rahmen der Wiederkehrenden Prüfung wird insbesondere überprüft, ob der tatsächliche Zustand vor Ort und in der Art seiner Nutzung noch mit dem genehmigten Zustand übereinstimmt. Daneben werden auch Prüfberichte von sicherheitstechnischen Anlagen gem. der Technischen Prüfverordnung (TPrüfVO) sowie weitere Anlagen und deren Wartungsprotokolle geprüft.

Im Vorfeld der anstehenden Sonderbauprüfung erhalten Sie durch die Untere Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig eine schriftliche Mitteilung. Um den Verlauf der Kontrolle vor Ort so unkompliziert wie möglich zu gestalte empfiehlt es sich daher, alle notwendigen Abnahme- und Prüfprotokolle bereits im Vorfeld der Überprüfung zusammenzustellen.

Im Rahmen der Begehung vor Ort sind beispielsweise folgende Prüfungen vorgesehen (Aufzählung nicht abschließend):

  • Entsprechen die aktuelle Nutzung und baulichen Zustände den Inhalten der Baugenehmigung?

  • Sind die erforderlichen Zufahrten und Aufstellflächen für die Feuerwehr als solche gekennzeichnet und auch ungehindert nutzbar?

  • Ist der erforderliche 2. Rettungsweg überall im Gebäude vorhanden und sind alle weiteren Rettungswege frei von Brandlasten und sicher benutzbar?

  • Sind die Rettungswege und Notausgänge ausreichend gekennzeichnet?

  • Ist eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden?

  • Sind Alarmierungs- und/oder Feuerlöscheinrichtungen und Feuerschutzabschlüsse funktionsfähig vorhanden?

  • Sind Brandmeldeanlagen, Sprinklerzentralen, Lüftungszentralen und Technikräume ausreichend gekennzeichnet sowie frei von Brandlasten?

  • Liegen sämtliche Prüfberichte über die mängelfreie Funktion der -technischen Anlagen und Einrichtungen vor?

Für den angekündigten Ortstermin müssen alle Räume, Schächte, Maschinen- und Technikbereiche sowie das Außengelände frei zugänglich sein und besichtigt werden können.

Kosten

Die Kosten für die Wiederkehrende Prüfung werden nach Aufwand gem. des Hessischen Verwaltungskostengesetzes i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung abgerechnet.

Verfahrensablauf

Im Vorfeld einer anstehenden, Wiederkehrenden Prüfung werden Sie durch den zuständigen Sachbearbeitenden der Unteren Bauaufsichtsbehörde schriftlich kontaktiert und Ihnen wird der vorgesehene Termin für die Ortsbesichtigung mitgeteilt.

Während der Begehung vor Ort werden alle Räume, Freiflächen und technische Anlagen des Sonderbaus auf die Übereinstimmung mit dem tatsächlich genehmigten Zustand sowie die genehmigte Nutzung hin überprüft. Die sicherheitstechnischen Anlagen erfahren ebenfalls eine Überprüfung, insbesondere die Einhaltung der vorgeschriebenen Prüfintervalle.

Im Anschluss an die Überprüfung vor Ort erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der wiederkehrenden Prüfung.

Sollten sich Mängel oder abweichende Tatbestände zu den vorliegenden Baugenehmigungen ergeben, geschieht dies in Form einer Anhörung gem. § 28 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG). Damit wird Ihnen eine genaue Auflistung aller Mängel und Abweichungen übersandt und gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet, diese Mängel eingenverantwortlich und fristgerecht zu beheben.

Rechtsgrundlagen

  • Hessische Bauordnung (HBO)

  • Allgemeine Verwaltungskostenordnung (AllgVerwKostO)

  • Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)

  • Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)

Weiterführende Informationen

Das Land Hessen hat unter Prüfung & Sicherheit | Hessen Wirtschaft einige der notwendigen "Vorschriften für sicherheitstechnische Prüfungen" sowie eine Checkliste HBO zur Übersicht und Vorbereitung von Sonderbaukontrollen für Eigentümer*innen zusammengestellt.

Vielen Dank fürs Teilen