Sonderbau - § 66 HBO

Details

Sonderbauten sind Gebäude und bauliche Anlagen, an die aufgrund ihrer besonderen Art und Nutzen spezielle Anforderungen gestellt werden müssen. Diese Bauten bedingen, dass an sie u.U. besondere Anforderungen gestellt werden müssen, um die Schutzziele der Hessischen Bauordnung erreichen zu können.

In § 2 Abs. 9 der Hessischen Bauordnung (HBO) wird genau beschrieben, welche Gebäude als Sonderbau gem. § 53 HBO zu bewerten sind.

Zu den häufigsten Sonderbauten zählen

  • Versammlungsstätten ab 200 Personen

  • Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung (außer Wohngebäude)

  • Schank- und Speise­gast­stätten mit insgesamt mehr als 120 m² Brutto­grund­fläche der Gasträume oder mit nicht im Erdgeschoss liegenden Gasträumen von insgesamt mehr als 70 m² Brutto­grund­fläche

  • Beherbergungs­betriebe mit mehr als 30 Gastbetten,

  • Spielhallen mit mehr als 150 m² Brutto­grund­fläche

  • Verkaufsstätten mit mehr als 2000 m² Brutto­grund­fläche

Daneben gelten auch folgende bauliche Anlagen als Sonderbau:

  • Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 m² Grundfläche

  • Einrichtungen zur Pflege unter den Bedingungen der Nr. 7, § 2 Abs. 9 HBO

  • Krankenhäuser

  • Tageseinrichtungen für Kinder und Personen mit eingeschränkter Selbstrettungsfähigkeit unter den Bedingungen der Nr. 10, § 2 Abs. 9 HBO

  • Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen

  • Garagen mit mehr als 1000 m² Grundfläche

  • Zelt-, Camping- und Wochenendplätze

  • Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen

  • Regallager mit einer Oberkante der Lagerguthöhe von mehr als 7,50 Metern

  • sonstige bauliche Anlagen oder Räume, durch deren besondere Art oder Nutzung, deren Nutzende oder die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise gefährdet oder unzumutbar benachteiligt oder belästigt werden können

Anders als im vereinfachten Bauantragsverfahren nach § 65 HBO wird im sog. "Vollverfahren" nach § 66 HBO im Sonderbau neben den bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorgaben sowie den Rechtsgebieten der Träger öffentlicher Belange auch im Bereich unterschiedlicher Richtlinien wie der Beherbergungsstättenrichtlinie, der Versammlungsstättenrichtlinie u.s.w. geprüft.

Kosten

Die Kosten des Bauantragsverfahrens nach § 66 HBO werden nach dem Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung des Landkreises Marburg-Biedenkopf abgerechnet.

Hinweise

Eine Übersicht über die derzeit anzuwendenden Sonderbauvorschriften finden Sie unter:

Sonderbauvorschriften | Hessen Wirtschaft

Fristen

Für die Bearbeitung von Anträgen nach § 66 HBO hat der Gesetzgeber, anders als im vereinfachten Verfahren nach § 65 HBO, keine Fristen vorgegeben.

Voraussetzungen

Gem. § 67 Hessische Bauordnung sind für einen Sonderbau als bauvorlageberechtigt Personen mit der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ oder Personen, die in die Liste der bau­vorlagen­berechtigten Ingenieure eingetragen sind, zulässig.

Unterlagen

Grundsätzlich können Bauanträge im Landkreis Marburg-Biedenkopf nur über das Bauportal-Hessen eingereicht werden.

Die benötigten Unterlagen können Sie dem Bauvorlagenerlass entnehmen:

Bauvorlagen, Bauvorlagenerlass und Vordrucke | Hessen Wirtschaft

Bearbeitungsdauer

Selbstverständlich werden Anträge so schnell wie möglich bearbeitet, je nach Art, Umfang und Qualität der vorgelegten Bauvorlagen kann die Bearbeitungszeit jedoch stark variieren.

Rechtsgrundlagen

  • Hessische Bauordnung (HBO)

  • Hessisches Architekten- und Stad­tplaner­gesetz

  • Hessisches Ingenieur­kammer­gesetz

  • Bauaufsichtsgebührensatzung des Landkreises Marburg-Biedenkopf

    Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung

Weiterführende Informationen

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