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Abbruch von Gebäuden - § 63a HBO

Details

*** Bitte prüfen Sie anhand der Mitarbeitenden-Übersicht auf der rechten Seite, (oder alternativ auf der Liste unter "Downloads"), welcher unserer Mitarbeitenden für Ihre Kommune zuständig ist***

Mit der Novellierung der Hessischen Bauordnung wurde im letzten Jahr auch der Abbruch von Gebäuden genehmigungsfrei - beziehungsweise anzeigepflichtig - gestellt. Damit wurden ausschließlich die baurechtlichen Anforderungen gelockert! Andere Genehmigungen, beispielsweise nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz,Natur-und Artenschutzrecht müssen weiterhin vor Beginn einer Maßnahme beantragt werden.

Hierbei unterscheidet der neue § 63a Hessische Bauordnung (HBO) zwischen genehmigungsfreien und anzeigepflichtigen Abbrüchen:

Genehmigungs- und anzeigefreie Abbrüche gelten für

  • vollständig freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 - 3

  • Sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind bis zu einer Höhe von 10 Metern

  • Anlagen in öffentlicher Trägerschaft

  • Gebäude und bauliche Anlagen, die gem. Anlage zu § 63 HBO genehmigungsfrei errichtet werden können

Anzeigepflichtige Abbrüche gelten für

  • Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5

  • Nicht freistehende Gebäude (z.B. wenn direkt eine Scheune oder ein Nebengebäude angrenzt)

  • Sonstige Bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Metern

ACHTUNG! Anzeigepflichtige Abbrüche müssen mindestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Arbeiten bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. Erst nach Ablauf dieser Frist darf mit dem Abbruch begonnen werden.

Sollten Sie ein anzeigepflichtiges Abbruchvorhaben planen, beachten Sie bitte, dass die Standsicherheit aller angrenzender Gebäude durch einen Nachweisberechtigten für Standsicherheit beziehungsweise durch einen Prüfsachverständigen für Standsicherheit bescheinigt sein muss. Auch muss der gesamte Abbruch durch diese Person überwacht werden.

Hinweise

Da für Abbrucharbeiten kein Bauantrag mehr erforderlich ist, sind Sie als Bauherr vollumfänglich für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlicher Vorschriften zuständig. Dies gilt für jeden Abbruch - egal wie klein oder groß das Vorhaben ist.

Dies betrifft insbesondere:

  • Einhaltung der Asbest-Richtlinie

  • Einhaltung der AVV Baulärm (Vorschrift zum Schutz gegen Baulärm)

  • Einhaltung der Vorgaben zur Entsorgung von Bauabfällen des Regierungspräsidiums Gießen

  • Kampfmittelräumung und Altlastenkataster-Prüfung

  • Demontage und entsprechende Abmeldung von Leitungen (Wasser, Abwasser, Strom, Gas etc.)

  • Meldung beim Finanzamt und dem statistischen Landesamt

  • Einhaltung der Sicherheit auf der Baustelle

Zudem können weitere Genehmigungen für den Abbruch erforderlich sein:

  • Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde (z.B. bei Baumfällarbeiten o.ä.)

  • Genehmigung der Unteren Wasserbehörde

  • Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde

  • Sondernutzungserlaubnis, falls die Abbrucharbeiten aufgrund z.B. von Leitungswegen in den öffentlichen Straßenraum eingreifen

Unterlagen

Bitte verwenden Sie das Formular BAB 33 aus dem Bauvorlagenerlass (Unter "Downloads" verfügbar).

Weitere Unterlagen, die dem Antrag zwingend beizufügen sind:

  • Eine genaue Beschreibung der Anlagen, die abgebrochen werden und eine Beschreibung der Anlagen, die auf dem Grundstück verbleiben sollen

  • Liegenschaftskarte mit erkennbarer Markierung des Gebäudes oder Gebäudeteils, der abgebrochen werden soll

  • Bescheinigung über die Standsicherheit der verbleibenden baulichen Anlagen bei Beseitigung nach § 63a Satz 3 i. V. m. Satz 4 HBO

  • Aussagekräftige Fotos aller betroffener Gebäude oder Gebäudeteile - sowohl des abzubrechenden Gebäudes, als auch der Gebäude, die auf dem Grundstück verbleiben sollen

Rechtsgrundlagen

  • Hessische Bauordnung


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