Kinderbetreuung - Beitragsübernahme von Kita-Beiträgen

Details

Im Rahmen des § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) besteht die Möglichkeit der Bezuschussung oder Übernahme von Elternbeiträgen zur Kindertagesstätte durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe.Diese Leistung wird bei finanzieller Notlage gewährt und ist somit abhängig von ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Situation. Bei Antragstellung sind daher Nachweise über Einkommensverhältnisse, Kosten der Unterkunft usw. vorzulegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgen die Zahlungen in der Regel direkt an die Kindertagesstätte bzw. den Träger. Bei Leistungsempfängern nach dem SGB II (Hartz IV) erfolgt eine Beitragsübernahme bei Vorlage des entsprechenden Bewilligungsbescheides des Fachbereichs Integration und Arbeit.

Unterlagen

Hierzu gibt Ihnen das zuständige Jugendamt Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt Auskunft.

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