Beistandschaft
Details
Eine Beistandschaft des Jugendamtes ist ein kostenloses, freiwilliges Angebot, das Sie bei der Feststellung der Vaterschaft und der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für Ihr Kind unterstützt. Die elterliche Sorge wird dadurch nicht eingeschränkt, und das Jugendamt vertritt die Interessen Ihres Kindes, beispielsweise vor dem Familiengericht.
Zur Feststellung der Vaterschaft und zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen kann jeder Elternteil, dem dann die alleinige elterliche Sorge zusteht, die Beistandschaft beantragen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, bei dem das Kind lebt bzw. von dem es überwiegend betreut wird. Ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt am Wohnort genügt. Die Beistandschaft kann von einer werdenden Mutter bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden.
Durch die Beistandschaft wird das Jugendamt zu einem gesetzlichen Vertreter des Kindes und kann in dessen Namen bei Bedarf gerichtlich Unterhaltssprüche geltend machen oder ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren vor dem Familiengericht führen. Die elterliche Sorge wird hierdurch nicht eingeschränkt. Der antragstellende Elternteil bleibt in vollem Umfang zur rechtlichen Vertretung des Kindes befugt. Nur im vom Beistand geführten Abstammungs- oder Unterhaltsverfahren hat dieser den Vorrang.
Die Beistandschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung beendet werden. Sie endet automatisch, wenn die Voraussetzungen zur Antragstellung nicht mehr vorliegen, bei Volljährigkeit des Kindes oder bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland.
Hinweise
Wer ist rechtlicher Vater eines Kindes?
Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, besteht die Vaterschaft rechtlich erst, wenn sie vom Vater anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt ist.
Vater eines Kindes ist also der Mann,
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (sogenannte Ehelichkeitsvermutung),
der die Vaterschaft wirksam (das heißt mit Zustimmung der Mutter) anerkannt hat oder
dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Die Ehelichkeitsvermutung gilt allerdings nur solange bis die Vaterschaft des Ehemannes gerichtlich nicht bestritten wurde. Die Anerkennung der Vaterschaft bei unverheirateten Eltern ist schon vor der Geburt des Kindes möglich und muss öffentlich beurkundet werden. Die zur Wirksamkeit notwendige Zustimmungserklärung der Mutter muss ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Diese Beurkundungen sind kostenfrei beim Jugendamt möglich.
Das Jugendamt macht außerdem folgendes:
- Das Jugendamt berät und unterstützt Sie dabei, Unterhaltsansprüche geltend zu machen.
- Das Jugendamt beurkundet Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungen, Unterhaltsansprüche, Sorgeerklärungen für das gemeinsame Sorgerecht und Mutterschaftsanerkennungen.
- Das Jugendamt stellt Bescheinigungen für nicht verheiratete Mütter aus, dass es im Sorgeregister keinen Eintrag gibt und die Mutter somit das alleinige Sorgerecht besitzt.
Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sozialgesetzbuch (SGB) VIII