Denkmalschutz - Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung stellen

Details

Sie wollen Maßnahmen an einem Einzelkulturdenkmal oder einem Gebäude in der denkmalgeschützten Gesamtanlage vornehmen, die in dessen Substanz eingreifen oder sein Erscheinungsbild ändern? Dafür benötigen Sie grundsätzlich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde – egal, ob Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung benötigten oder nicht. Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben ist die denkmalschutzrechtliche Genehmigung in die Baugenehmigung integriert.

Der Denkmalschutz soll die originale Bausubstanz und das historische Erscheinungsbild von Einzelkulturdenkmälern und Gebäuden in der denkmalgeschützten Gesamtanlage weitgehend bewahren.

Definition:

Einzelkulturdenkmal:
gemäß § 2 Abs. 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
Kulturdenkmäler im Sinne des Gesetzes sind bewegliche und unbewegliche Sachen, Sachgesamtheiten und Sachteile einschließlich Grünanlagen, an deren Erhalt aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.

Denkmalgeschützte Gesamtanlage
gemäß § 2 Abs. 3 HDSchG
Gesamtanlagen sind Kulturdenkmäler, die aus baulichen Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Grün-, Frei- und Wasserflächen bestehen und an deren Erhalt im Ganzen aus künstlerischen oder geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Nicht erforderlich ist, dass jeder einzelne Teil der Gesamtanlage ein Kulturdenkmal darstellt.

Sie dürfen erst mit der Baumaßnahme beginnen, wenn die denkmalschutzrechtliche Genehmigung vorliegt.

Tipp: Sie sind nicht sicher, ob es sich bei Ihrem Gebäude um ein Einzelkulturdenkmal oder ein Gebäude in der denkmalgeschützten Gesamtanlage handelt? Rechtsverbindlich Auskunft darüber erhalten Sie beim Landesamt für Denkmalpflege (Denkmalfachbehörde).

Kosten

Die Gebühren für die Denkmalschutzrechtliche Genehmigung werden nach Aufwand abgerechnet. Grundlage hierfür sind das Hessische Verwaltungskostengesetz sowie die Allgemeine Veraltungskostenordnung.

Unterlagen

Je nach Einzelfall müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen. Der Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist dreifach in Papierform einzureichen.

Zwingend erforderliche Antragsunterlagen:

  • Eingeführtes Antragsformular (siehe Register "Downloads")

  • Auszug aus der Liegenschaftskarte, mit Kennzeichnung des betroffenen Gebäudes

  • Übersichtsplan der betroffenen Bauteile (Darstellung im Lageplan, Grundriss oder Ansicht)

  • Bauzeichnungen (sofern vorhanden) und Fotodokumentation der betroffenen Konstruktion / Bauteile

  • Kostenvoranschläge oder Leistungsbeschreibung der ausführenden Firmen (bei Eigenleistung nicht erforderlich)

In Abhängigkeit der geplanten Maßnahme ebenfalls einzureichen:

  • Freiflächenplan (bei Umgestaltung der Freiflächen)

  • Antrag auf Abweichung gemäß § 105 Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Bearbeitungsdauer

Nach vollständigem Eingang Ihres Antrages auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist nach § 20 Abs. 2 HDSchG innerhalb von drei Monaten über den Antrag zu entscheiden. Die Untere Denkmalschutzbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu drei Monate verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb der oben genannten maßgeblichen Frist über den Antrag entschieden wird

Verfahrensablauf

Sie reichen alle notwendigen Unterlagen bei der Unteren Denkmalschutzbehörde ein.

Die Untere Denkmalschutzbehörde prüft, ob die Unterlagen vollständig sind. Kann der Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung aufgrund fehlender Unterlagen nicht oder nicht abschließend bearbeitet werden, kann sie diesen zurückweisen. Einzelne Unterlagen können nachgefordert werden.

Sind die Unterlagen vollständig, prüft die Untere Denkmalschutzbehörde (unter Beteiligung der Denkmalfachbehörde, soweit rechtlich notwendig), ob das Bauvorhaben den Vorgaben der Denkmalpflege entsprechen und keine denkmalschutzfachlichen Bedenken bestehen. Wenn die Stellungnahme der Denkmalfachbehörde vorliegt und der Antrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Untere Denkmalschutzbehörde die Entscheidung mit:

  • die denkmalschutzrechtliche Genehmigung wird erteilt,

  • nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder

  • der Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung wird abgelehnt.

Rechtsgrundlagen

  • Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)

  • Allgemeine Verwaltungskostenordnung (AllgVerwKostO)

  • Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)

Weiterführende Informationen

Für alle Interessierten:

Was ist ein Kulturdenkmal?

Was ist ein Kulturdenkmal? | denkmal.hessen.de

Startseite | denkmal.hessen.de

Vielen Dank fürs Teilen