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Baulastenverzeichnis - Auskunft
Details
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen der Eigentümerschaft zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
Voraussetzungen
Um Auskunft über das Baulastenverzeichnis zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse darlegen. Dieses haben beispielsweise:
Grundstückseigentümer
Kaufinteressenten
Notare
Unterlagen
Bitte übersenden Sie mit Ihrer Anfrage einen Eigentümernachweis, wenn Sie die Baulastenauskunft für das eigene Grundstück benötigen. Dies kann z.B. Ein Grundsteuerbescheid, ein aktueller Grundbuchauszug oder der Kaufvertrag sein. Sollten Sie in Vertretung für andere Personen (z.B. Verwandte, Eltern etc.) eine Anfrage stellen, fügen Sie bitte eine entsprechende Vollmacht bei.
Um eine rechtssichere Auskunft über mögliche Baulasten auf Ihrem Grundstück zu erhalten, reichen Sie bitte IMMER einen aktuellen Grundbuchauszug zu Ihrer Anfrage mit ein.
Bitte beachten Sie, dass bei Erbschaften / Erbengemeinschaften grundsätzlich der Erbschein vorzulegen ist, sofern die Umschreibung im Grundbuch noch nicht erfolgt ist.
Verfahrensablauf
Sie können Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis beantragen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen. Dieser Antrag kann digital an baulastenauskunft@marburg-biedenkopf.de gesendet werden.
Sie stellen zunächst einen Antrag auf die Bereitstellung einer Baulastenauskunft.
Sie legen dar, welches berechtigte Interesse Sie an der Auskunft haben.
Die Behörde prüft Ihr Anliegen und erteilt Ihnen anschließend eine schriftliche Auskunft.
Rechtsgrundlagen
Hessische Bauordnung
Bauaufsichtsgebührensatzung des Landkreises Marburg-Biedenkopf
Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung
Weiterführende Informationen
Die Abschriften aus dem Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig.
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