Anzeigepflicht nach § 12 HGöGD (Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst)
Details
Wer einen Beruf des Gesundheitswesens selbständig ausüben will oder wer Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder beschäftigen will, hat Beginn und Ende dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen (§ 12 Abs. 1 S. 1 HGöGD).
Zu Beginn der Tätigkeit sind die Anschrift der Niederlassung anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben sind dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen (§ 12 Abs. 1 S. 2 HGöGD).
Weitere Informationen zu den Berufen des Gesundheitswesens finden Sie auf unserer Homepage.
Kosten
Eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Anzeige nach § 12 HGöGD ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt gemäß Ziffer 6251 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI) derzeit 15 €.
Hinweise
Unabhängig vom HGöGD ergibt sich für die nachfolgend aufgeführten Gesundheitsberufe eine Pflicht zur Anmeldung beim zuständigen Gesundheitsamt aus § 2 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufsgesetz).
Ärztin / Arzt
Zahnärztin / Zahnarzt
Tierärztin / Tierarzt
Apothekerin / Apotheker
Psychologische Psychotherapeutin / Psychologischer Psychotherapeut
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
Fristen
Ordnungsrechtliche Maßnahmen
Wird die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig versäumt, kann die zuständige Behörde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten.
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 HGöGD handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 S. 1 HGöGD nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit die selbständige Ausübung eines Fachberufes des Gesundheitswesens oder die Beschäftigung von Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens anzeigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 21 Abs. 2 HGöGD mit einer Geldbuße bis zu 3.000 € geahndet werden.
Rechtsgrundlagen
§ 12 HGöGD