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Aufteilung eines Wohnhauses in Wohnungseigentum (Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilungsplan)
Details
*** Bitte prüfen Sie anhand der Mitarbeitenden-Übersicht auf der rechten Seite (oder alternativ auf der Liste unter "Downloads"), welcher unserer Mitarbeitenden für Ihre Kommune zuständig ist***
Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass
eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.
An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.
Hinweise
Der Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung ist kostenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung des Landkreises Marburg-Biedenkopf
Voraussetzungen
Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer*in beziehungsweise Erbbauberechtigte Person der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber*in).
Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
Unterlagen
Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte mit vollständiger Angabe der aktuellen Katasterbezeichnung im Maßstab 1:500
Grundrisse und Schnitte im Maßstab 1:100 aller betroffenen, d.h. zu trennenden Wohnungen / Räume bzw. sonstigen Flächen (Aufteilungsplan),
Ansichten des Gebäudes im Maßstab 1:100 der betroffenen Gebäude
Aufteilungspläne dürfen keine Stempel o.ä. aus früheren Genehmigungen beinhalten. Die Pläne haben Urkundencharakter und müssen identisch sein. Außerdem dürfen Sie nicht zusammengeklebt oder geheftet sein. Aufgeklebte Klappen, Tippex- oder Bleistifteintragungen sowie Radierungen sind unzulässig.
Die Planunterlagen sind in Papierform und in zweifacher Ausfertigung, lesbar und maßstäblich einzureichen und dürfen das Format DIN A3 nicht überschreiten. Sie müssen von Eigentümer*in bzw. Erbbauberechtigten Personen unterschrieben sein.
Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug),
Bitte beachten Sie: Ein separates Antragsformular gibt es nicht, ein formloses Schreiben mit der Bitte um Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist ausreichend.
Rechtsgrundlagen
§ 32 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Bauaufsichtsgebührensatzung des Landkreises Marburg-Biedenkopf
Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung
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