Emissions- / Immissionsschutz
Details
Die Untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständig für Schallschutz, Emissionen von Wohnbebauung und Lärmbelästigungen durch lokale Begebenheiten (z.B. Baulärm). Dies betrifft zum Beispiel die Betrachtung von Immissionen durch Heizungsanlagen (Kleinfeuerungsanlagen), Freizeit-, Sport- und Gaststättenlärm, landwirtschaftliche Betriebe, Baustellen etc.
Die wesentlichen Aufgaben im Immissionsschutz der Unteren Bauaufsicht des Landkreises Marburg-Biedenkopf:
Lärm & Emissionen: Überwachung von Lärmbelästigungen (z.B. Gastronomie, Nachbarschaftslärm) und Luftverunreinigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Baugenehmigungen: Prüfung von immissionsschutzrechtlichen Anforderungen im Rahmen von Bauanträgen und Nutzungsänderungen.
Erlaubnisse: Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Rahmen des "Public Viewing"
"Beeinträchtigungen" von einem benachbarten Gewerbebetrieb oder Grundstück durch Lärm oder Geruch sind immer subjektiv, denn Personen nehmen Geruch, Geräusche und andere Umwelteinwirkungen unterschiedlich stark wahr. Wie viel Beeinträchtigung hinzunehmen ist, d.h. ob eine erhebliche Belästigung, schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren vorliegen oder nicht, muss daher im Rahmen des Möglichen in jedem Einzelfall betrachtet werden. Hierzu gehören neben Sichtkontrollen und Geruchsprotokollen zum Beispiel Schallmessungen.
Den Anhaltspunkte dafür, dass Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind, bilden die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm und TA Luft . Dabei werden an genehmigungsbedürftige Anlagen höhere Anforderungen gestellt als an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.
Als Nachbar einer Anlage, das kann ein Betrieb oder auch nur ein Grundstück sein, müssen Sie Immissionen in gewissen Maßen dulden, wenn Sie hiervon nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
Wie viel Beeinträchtigung Sie hinnehmen müssen, richtet sich in der Regel danach, ob eine erhebliche Belästigung, schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren vorliegen oder nicht (z. B. bei Fabriklärm in der Nachbarschaft von Industriestandorten oder Schadstoffemissionen aus Industriebetrieben).
Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die offiziellen Immissionswerte der TA-Lärm oder der TA-Luft nicht überschritten werden und an den Anlagen die Emissionswerte zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen eingehalten werden. Dabei werden an genehmigungsbedürftige Anlagen höhere Anforderungen gestellt als an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.
Hinweise
Zu vielen grundsätzlichen Immissionsschutzfragen finden Sie Hinweise / Erläuterungen auf den Seiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie und des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verfahrensgrundlagen
Detaillierte Informationen zur Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungs- und Anzeigeverfahren in Hessen erhalten Sie im Verfahrenshandbuch zum Vollzug des BImSchG
Weiterführende Informationen
Sie haben Fragen zu Beeinträchtigungen durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Strahlung?
Zu vielen grundsätzlichen Fragen des Immissionsschutzes finden Sie Hinweise / Erläuterungen auf den Seiten des