Denkmalschutz - Steuerliche Anerkennung

Details

Eine finanzielle Entlastung als Ausgleich zu erhöhten Kosten auf Grund von denkmalpflegerischen Forderungen oder Auflagen ist auch durch die steuerliche Absetzbarkeit von Maßnahmen im Rahmen des § 7 i (und folgende) des Einkommensteuergesetzes (EStG) möglich. Denkmaleigentümer können die Kosten ihrer (auch selbst genutzten!) Kulturdenkmäler über mehrere Jahre verteilt steuerlich erhöht absetzen.

Das Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde stellen hierzu nach Beendigung der Maßnahme Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt aus. Voraussetzung ist, dass vor Beginn einer Maßnahme die denkmalrechtliche Genehmigung eingeholt wurde, die Details der Maßnahmen mit der Denkmalbehörde abgestimmt und abstimmungsgerecht ausgeführt wurden.

Ob die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landkreis Marburg-Biedenkopf oder das Landesamt für Denkmalpflege für das Ausstellen der Steuerbescheinigung zuständig ist, können Sie der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für die jeweilige Maßnahme entnehmen. Bitte beachten Sie hierzu den entsprechenden Eintrag unter "Steuerliche Hinweise" in Ihrer Genehmigung.

Nähere Informationen erhalten Sie unter: denkmalschutz@marburg-biedenkopf.de

Hinweise

Den Antrag auf Erteilung einer Steuerbescheinigung finden Sie für eine analoge Antragstellung im Register „Downloads", alternativ können Sie den Antrag digital über das Portal des Landesamtes für Denkmalpflege stellen. Den entsprechenden Link finden Sie oben rechts unter "Onlinedienste".

Voraussetzungen

Folgende Merkmale müssen für die Steuerbescheinigung zwingend vorliegen:

  • Kulturdenkmal oder Gebäude in der denkmalgeschützten Gesamtanlage (§ 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz)

  • vorherige Abstimmung mit der Bescheinigungsbehörde

  • denkmalschutzrechtliche Genehmigung bzw. Baugenehmigung.

  • Maßnahmen zur Erhaltung und/oder sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich.

Um die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie eine spezielle Steuerbescheinigung (Grundlagenbescheinigung), die dem Finanzamt vorzulegen ist. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag von Ihrer zuständigen Denkmalbehörde.

Die Steuerbescheinigung wird von der zuständigen Denkmalbehörde nur für

  • Gebäude oder

  • Gebäudeteile ausgestellt,

an denen Baumaßnahmen durchgeführt werden, die nach Art und Umfang

  • zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder

  • zu einer sinnvollen Nutzung des Baudenkmals

erforderlich sind.

Für ein Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gesamtanlage (Denkmalensemble) ist, erhalten Sie Steuerprivilegierungen für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gesamtanlage erforderlich sind.

In welcher Form Sie von der Steuervergünstigung profitieren, ist von der Nutzung des Baudenkmals sowie der Art des Aufwandes abhängig.

Herstellungsaufwand bei Vermietung oder gewerblicher Nutzung

Erzielen Sie mit dem denkmalrechtlichen Objekt Einkünfte (z. B. Gewerbebetrieb, freier Beruf, Vermietung und Verpachtung), können Sie erhöhte Abschreibungen in der Einkommensteuererklärung geltend machen. In den ersten 8 Jahren können Sie jeweils bis zu 9 Prozent sowie in den folgenden 4 Jahren bis zu 7 Prozent des Herstellungsaufwandes – je nach Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten – steuerlich absetzen (§ 7i Einkommensteuergesetz).

Für Erhaltungsaufwand besteht ein Wahlrecht (§ 11b Einkommensteuergesetz). Sie können den Erhaltungsaufwand

  • entweder auf 2 - 5 Jahre gleichmäßig verteilen

  • oder im Zahlungs- bzw. Entstehungsjahr in voller Höhe abziehen.

Herstellungsaufwand bei Eigennutzung

Nutzen Sie das Baudenkmal nicht zur Erzielung von Einkünften, sondern zu eigenen Wohnzwecken, können Sie die Aufwendungen an dem eigenen Gebäude wie Sonderausgaben abziehen und im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahmen sowie in den folgenden 9 Jahren jeweils bis zu 9 Prozent der Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung geltend machen (§ 10 f Abs. 1 Einkommensteuergesetz).

Erhaltungsaufwand können Sie auf 10 Jahre verteilt, bis zu 9 Prozent jährlich wie Sonderausgaben abziehen (§ 10f Abs. 2 Einkommensteuergesetz).

Hinweis: Auf entsprechende Baumaßnahmen entfallende Anschaffungskosten können berücksichtigt werden, soweit diese nach dem Abschluss eines Kaufvertrages anfallen (Maßnahmen im Rahmen von Erwerbermodellen); nicht begünstigt ist jedoch der auf das vorhandene Gebäude entfallende Kaufpreis.

Bitte beachten Sie: Wurden öffentliche Zuschüsse gewährt, so sind diese den begünstigten Aufwendungen gegenzurechnen.

Ihre Baumaßnahme muss zwingend vor Maßnahmenbeginn mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden sein, zudem muss eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung bzw. Baugenehmigung vorliegen. Die Maßnahme muss genehmigungskonform umgesetzt worden sein.

  • Kulturdenkmal
  • vorherige Abstimmung mit der Bescheinigungsbehörde
  • denkmalschutzrechtliche Genehmigung bzw. baurechtliche Genehmigung. 
  • Maßnahmen zur Erhaltung und/oder sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich. 

Unterlagen

  • Kopie der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung oder Baugenehmigung.
  • Originalrechnungen und Zahlungsbelege der Aufwendungen.

Verfahrensablauf

Die steuerliche Förderung der denkmalgeschützten Objekte wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer gewährt.

Die erhöhten Absetzungen können erstmals in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden, in dem die begünstigte Baumaßnahme insgesamt fertiggestellt ist. Bei einer Baumaßnahme, die sich über mehrere Jahre erstreckt, ist deshalb die Fertigstellung der gesamten Maßnahme entscheidend.

Vor Maßnahmenbeginn ist die Maßnahme mit der zuständigen Denkmalbehörde, meist dem Landesamt für Denkmalpflege, abzustimmen. Nach Abschluss der Maßnahme ist der Antrag auf Erteilung einer steuerlichen Grundlagenbescheinigung bei der zuständigen Denkmalbehörde, meist dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, zu stellen.

Nur unter Vorlage dieser steuerlichen Grundlagenbescheinigung an das Finanzamt, können steuerliche Vergünstigungen in Betracht kommen.

    Weiterführende Informationen

    Für die Bescheinigung nach §§ 7i, 10f, 10g oder 11b des Einkommensteuergesetzes wird die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst mit der laufenden Ziffer. 51 inkl. der Unterziffern 5111 - 5116 zur Berechnung der Verwaltungsgebühr zugrunde gelegt.

    vwkosto-mwk_2023.pdf

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