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Denkmalschutz - Steuerliche Anerkennung
Details
Eine finanzielle Entlastung als Ausgleich zu erhöhten Kosten auf Grund von denkmalpflegerischen Forderungen oder Auflagen ist auch durch die steuerliche Absetzbarkeit von Maßnahmen im Rahmen des § 7 i (und folgende) des Einkommensteuergesetzes (EStG) möglich. Denkmaleigentümer können die Kosten ihrer (auch selbst genutzten!) Kulturdenkmäler über mehrere Jahre verteilt steuerlich erhöht absetzen.
Das Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde stellen hierzu nach Beendigung der Maßnahme Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt aus. Voraussetzung ist, dass vor Beginn einer Maßnahme die denkmalrechtliche Genehmigung eingeholt wurde, die Details der Maßnahmen mit der Denkmalbehörde abgestimmt und abstimmungsgerecht ausgeführt wurden.
Ob die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landkreis Marburg-Biedenkopf oder das Landesamt für Denkmalpflege für das Ausstellen der Steuerbescheinigung zuständig ist, können Sie der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für die jeweilige Maßnahme entnehmen. Bitte beachten Sie hierzu den entsprechenden Eintrag unter "Steuerliche Hinweise" in Ihrer Genehmigung.
Nähere Informationen erhalten Sie unter: denkmalschutz@marburg-biedenkopf.de
Hinweise
Den Antrag auf Erteilung einer Steuerbescheinigung finden Sie für eine analoge Antragstellung im Register „Downloads", alternativ können Sie den Antrag digital über das Portal des Landesamtes für Denkmalpflege stellen. Den entsprechenden Link finden Sie oben rechts unter "Onlinedienste".
Voraussetzungen
Folgende Merkmale müssen für die Steuerbescheinigung zwingend vorliegen:
Kulturdenkmal oder Gebäude in der denkmalgeschützten Gesamtanlage (§ 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz)
vorherige Abstimmung mit der Bescheinigungsbehörde
denkmalschutzrechtliche Genehmigung bzw. Baugenehmigung.
Maßnahmen zur Erhaltung und/oder sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich.
Um die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie eine spezielle Steuerbescheinigung (Grundlagenbescheinigung), die dem Finanzamt vorzulegen ist. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag von Ihrer zuständigen Denkmalbehörde.
Die Steuerbescheinigung wird von der zuständigen Denkmalbehörde nur für
Gebäude oder
Gebäudeteile ausgestellt,
an denen Baumaßnahmen durchgeführt werden, die nach Art und Umfang
zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder
zu einer sinnvollen Nutzung des Baudenkmals
erforderlich sind.
Für ein Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gesamtanlage (Denkmalensemble) ist, erhalten Sie Steuerprivilegierungen für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gesamtanlage erforderlich sind.
In welcher Form Sie von der Steuervergünstigung profitieren, ist von der Nutzung des Baudenkmals sowie der Art des Aufwandes abhängig.
Herstellungsaufwand bei Vermietung oder gewerblicher Nutzung
Erzielen Sie mit dem denkmalrechtlichen Objekt Einkünfte (z. B. Gewerbebetrieb, freier Beruf, Vermietung und Verpachtung), können Sie erhöhte Abschreibungen in der Einkommensteuererklärung geltend machen. In den ersten 8 Jahren können Sie jeweils bis zu 9 Prozent sowie in den folgenden 4 Jahren bis zu 7 Prozent des Herstellungsaufwandes – je nach Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten – steuerlich absetzen (§ 7i Einkommensteuergesetz).
Für Erhaltungsaufwand besteht ein Wahlrecht (§ 11b Einkommensteuergesetz). Sie können den Erhaltungsaufwand
entweder auf 2 - 5 Jahre gleichmäßig verteilen
oder im Zahlungs- bzw. Entstehungsjahr in voller Höhe abziehen.
Herstellungsaufwand bei Eigennutzung
Nutzen Sie das Baudenkmal nicht zur Erzielung von Einkünften, sondern zu eigenen Wohnzwecken, können Sie die Aufwendungen an dem eigenen Gebäude wie Sonderausgaben abziehen und im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahmen sowie in den folgenden 9 Jahren jeweils bis zu 9 Prozent der Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung geltend machen (§ 10 f Abs. 1 Einkommensteuergesetz).
Erhaltungsaufwand können Sie auf 10 Jahre verteilt, bis zu 9 Prozent jährlich wie Sonderausgaben abziehen (§ 10f Abs. 2 Einkommensteuergesetz).
Hinweis: Auf entsprechende Baumaßnahmen entfallende Anschaffungskosten können berücksichtigt werden, soweit diese nach dem Abschluss eines Kaufvertrages anfallen (Maßnahmen im Rahmen von Erwerbermodellen); nicht begünstigt ist jedoch der auf das vorhandene Gebäude entfallende Kaufpreis.
Bitte beachten Sie: Wurden öffentliche Zuschüsse gewährt, so sind diese den begünstigten Aufwendungen gegenzurechnen.
Ihre Baumaßnahme muss zwingend vor Maßnahmenbeginn mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden sein, zudem muss eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung bzw. Baugenehmigung vorliegen. Die Maßnahme muss genehmigungskonform umgesetzt worden sein.
Die Bescheinigung erhalten Sie nur für erforderliche Maßnahmen an einem Baudenkmal oder Gebäude innerhalb eines Denkmalbereiches oder geschützten Gesamtanlage.
Maßnahmen können zum Beispiel erforderlich sein, um
- das Baudenkmal zu erhalten (insbesondere die Substanz),
- die sinnvolle Nutzung sicherzustellen (zum Beispiel durch Heizungsanlagen oder Toiletten),
- besondere denkmalbedingte Pflege und Unterhaltung zur ermöglichen (zum Beispiel restauratorische Wartung) oder
- das äußere Erscheinungsbild des Denkmalbereichs/einer Gesamtanlage, in dem/der sich das Gebäude befindet, zu erhalten.
Dabei sind nur solche Maßnahmen bescheinigungsfähig, die der Eigentümer mit der Bescheinigungsbehörde vor Beginn der Maßnahme schriftlich abgestimmt hat. Die Abstimmung beziehungsweise Zustimmung durch die Bescheinigungsbehörde kann im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Baugenehmigung oder als spezielle Abstimmung dokumentiert erfolgen.
Unterlagen
- Bei Vertretung: Vollmacht,
- Planungsunterlagen Bestand,
- Planungsunterlagen mit Eintragung der Maßnahmen,
- Begründung der Verpflichtung beziehungsweise steuerliche Abstimmung vor Beginn der Maßnahme mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde (zum Beispiel im Zuge eines Baugenehmigungsverfahren, einer denkmalrechtlichen Genehmigung oder als spezielle Abstimmung dokumentiert)
- Originalrechnungen (Schlussrechnungen; Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung),
- Kassenzettel (müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen)
Die Bescheinigungsbehörde stellt die Rechnungen nach Prüfung und gegebenenfalls einer Korrektur den Eigentümern der Gebäude wieder zur Verfügung.
Verfahrensablauf
Die Bescheinigung können Sie als Eigentümer eines Gebäudes oder als Bevollmächtigter/Vertretungsbefugter des Eigentümers beantragen.
Die zuständige Bescheinigungsbehörde prüft anschließend,
- die Voraussetzungen,
- in welcher Höhe die Kosten der bescheinigungsfähigen Maßnahmen angefallen sind,
- ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach der Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden.
Anschließend erhalten Sie eine Bescheinigung, die als Grundlagenbescheid unter anderem Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigung ist.
Da die Bescheinigung objektbezogen ausgestellt wird, müssen Sie jeweils für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (zum Beispiel Tiefgarage), sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume grundsätzlich eine Einzelbescheinigung beantragen.
Bei Bauträger- oder Erwerbermodellen und Wohn- und Teileigentumsgemeinschaften können Sie stattdessen eine Gesamtbescheinigung inklusive der Aufteilung auf die einzelnen Gebäudeteile beantragen. Dafür benötigen Sie die wirksamen Vollmachten der Erwerber.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Für die Bescheinigung nach §§ 7i, 10f, 10g oder 11b des Einkommensteuergesetzes wird die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst mit der laufenden Ziffer. 51 inkl. der Unterziffern 5111 - 5116 zur Berechnung der Verwaltungsgebühr zugrunde gelegt.
In welcher Form Sie von der steuerlichen Vergünstigung profitieren, ist von der Nutzung des Gebäudes sowie der Art und Umfang der Maßnahme abhängig:
a. Nutzung zur Erzielung von Einkünften
Herstellungs- oder Anschaffungskosten
Erzielen Sie im Zusammenhang mit dem Gebäude Einkünfte (zum Beispiel Nutzung im Betriebsvermögen oder Vermietung und Verpachtung), können Sie abweichend der üblichen jährlichen Abschreibung nach § 7 EStG in Höhe von 2 bzw. 2,5 oder 3 Prozent erhöhte Abschreibungen geltend machen. Diese betragen in den ersten 8 Jahren jeweils bis zu 9 Prozent sowie in den folgenden 4 Jahren bis zu 7 Prozent.
Erhaltungsaufwendungen
Von Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind Erhaltungsaufwendungen zu unterscheiden. Zu den Erhaltungsaufwendungen gehören insbesondere Kosten für die laufende Instandsetzung (zum Beispiel Ausbesserungsarbeiten, Erneuerung des Außenputzes und der Außenverkleidung). Diese können – soweit das Gebäude dazu dient, Einkünfte zu erzielen – in voller Höhe im Jahr ihrer Verausgabung abgezogen werden. Erhaltungsaufwendungen an begünstigten Objekten können gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahren steuerlich verteilt werden (§ 11b EStG).
b. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Nutzen Sie das förderungswürdige Gebäude nicht zur Erzielung von Einkünften, sondern zu eigenen Wohnzwecken, können Sie im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den 9 folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent der Aufwendungen wie Sonderausgaben steuerlich berücksichtigen.
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