Bürgerservice

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Landschaftsschutz und landschaftsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen

Details

Der Landschaftsschutz umfasst alle Maßnahmen zum besonderen Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft eines bestimmten Gebietes.

Ziele sind die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der

  • Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,

  • Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

  • Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes,

  • besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft,

  • besonderen Bedeutung für die Erholung.

Um Landschaften zu schützen, können bestimmte Teile zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden. In diesen Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, das Landschaftsbild oder die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes beeinträchtigen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

Landschaftsschutzgebiete werden ausgewiesen, um den naturraumtypischen Gebietscharakter zu erhalten oder wiederherzustellen und auch für die Nutzung durch künftige Generationen zu sichern.

Wenn eine Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet ein Verbot wie z. B. ein Befahrensverbot enthält, ist eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich.

Weiterführende Informationen


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