Biotopschutz und Biotop-Pflege

Details

Viele besondere Lebensräume besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten sind gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder § 25 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HeNatG). Diese Lebensräume verdienen besonderen Schutz, weil sie entweder äußerst selten sind, einen hohen ökologischen Wert haben oder von Zerstörung bedroht sind.

Intensive Bewirtschaftung, Baumaßnahmen sowie Schadstoffeinträge und andere Einflüsse können solche Lebensräume zerstören. Beeinträchtigungen bedürfen deshalb einer Genehmigung. Auch aus Unkenntnis erfolgte Schädigungen und Zerstörungen besonders geschützter Biotope sind rechtswidrig. Der Verursacher kann zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet werden.

Beim Biotopschutz stehen die Lebensgemeinschaften und Lebensräume der verschiedenen Arten im Zentrum der Bemühungen. Von besonderer Bedeutung für den Naturschutz sind sowohl die

naturnahen Biotope:

  • z. B.: natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche; Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen; offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte; Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder oder offene Felsbildungen

als auch die typischen Elemente der extensiv genutzten Kulturlandschaft

  • wie Heiden, Magerrasen, Alleen oder Streuobstbestände im Außenbereich.

Hinweise auf gesetzlich geschützte Biotope enthalten auch die Landschaftspläne ihrer Städte und Gemeinden sowie die landesweite Biotopkartierung (https://natureg.hessen.de/Main.html).

Die Naturschutzbehörde entscheidet, ob ein geschütztes Biotop vorliegt.

Bei der Naturschutzbehörde können Sie erfragen, ob Sie für die naturschutzgerechte Pflege dieser Flächen als Flächenbewirtschafter eine Förderung nach Förderprogrammen des Landes beantragen können.

Kosten

Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind i. d. R. kostenpflichtig. Die Höhe der Ausnahmegenehmigung vom Biotopschutz richtet sich nach dem Umfang der Maßnahme.

Unterlagen

In der Ausnahme vom Biotopschutz ist in der Regel auch über einen Eingriff in Natur und Landschaft zu entscheiden. Im Antrag ist deshalb nach der Kompensationsverordnung ein Eingriffs-Ausgleichsplan vorzulegen. Hinweise finden Sie auch auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HMLU) im Bereich Naturschutz.

Rechtsgrundlagen

  • § 30 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)

  • § 25 i. V. m. § 43 Abs. 1 und §§ 13, 14 Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG)

  • Kompensationsverordnung (KV)

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