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Genehmigung der gewerbsmäßigen Entnahme, Be- oder Verarbeitung wild lebender Pflanzen

Details

Wer wild wachsende Pflanzen oder Teile davon für den Handel oder für gewerbliche Zwecke sammeln will (z. B. Feldblumen, Heidelbeeren, Moos, Farne, Flechten usw.), braucht dazu neben der Erlaubnis des Eigentümers auch eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.

Kosten

Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind i. d. R. kostenpflichtig. Die aktuelle Verwaltungskostenordnung sieht dafür keinen eigenständigen Kostensatz vor; die Nachfrage bei den Naturschutzbehörden wird angeraten.

Hinweise

Die Rechte der Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten bleiben unberührt. Hierzu gehören auch die Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung, die keiner naturschutzrechtlichen Zulassung bedürfen (z. B. Holzeinschlag, Vermarktung von Schmuckreisig und Weihnachtsbäumen usw.).

Weitere Informationen und Hinweise erhalten Sie im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HMLU) im Bereich Naturschutz sowie auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Gießen.

  • Naturschutz

    (Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat)

Fristen

Die Naturschutzbehörde prüft die Antragsunterlagen und teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags mit, ob die Unterlagen vollständig sind oder welche weiteren Auskünfte sie zur vollständigen Würdigung des Sachverhalts benötigt.

Wird über eine beantragte Genehmigung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat entschieden, gilt sie als erteilt, wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.

Unterlagen

Im schriftlichen Antrag ist anzugeben, welche Pflanzenarten, welche Teile oder Erzeugnisse, welche Mengen und an welchen Orten (sinnvoll: Kartenausschnitte) sie gesammelt werden sollen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Die Naturschutzbehörde prüft die Vollständigkeit der Unterlagen (siehe unter Fristen).

Rechtsgrundlagen

§ 39 Absatz 4 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)

§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz

§ 43 Abs. 1 Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG)

§ 42a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz


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