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KFZ-Zulassung: Fahrzeug Außerbetriebsetzungen (Abmeldung)
Details
Wenn Sie ein zugelassenes Fahrzeug nicht mehr im Straßenverkehr nutzen möchten, können Sie es abmelden. Der offizielle Begriff dafür lautet Außerbetriebsetzung.
Die Abmeldung kann durch eine beliebige Person und grundsätzlich bei jeder deutschen Zulassungsbehörde vorgenommen werden. Eine Vollmacht benötigen Sie hierfür nicht.
Nach der Außerbetriebsetzung informiert die Zulassungsbehörde automatisch Ihre Kfz-Versicherung und die Zollverwaltung.
Online-Außerbetriebsetzung
Die Abmeldung kann unter bestimmten Voraussetzungen vollständig online durchgeführt werden. Eine persönliche Vorsprache bei der Zulassungsbehörde ist dann nicht erforderlich. Für die Online-Außerbetriebsetzung müssen die gesetzlichen Voraussetzungen der internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz) erfüllt sein.
Den Online-Dienst sowie weitere Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie unter „Links und Downloads“.
Diese Fahrzeuge können abgemeldet werden
Eine Außerbetriebsetzung ist möglich für:
zugelassene Fahrzeuge
zulassungsfreie Fahrzeuge, denen ein Kennzeichen zugeteilt wurde
Anhänger mit zugeteiltem Kennzeichen
Dem Fahrzeug muss zuvor ein amtliches Kennzeichen zugeteilt worden sein.
Nach der Abmeldung
Nach der Außerbetriebsetzung darf das Fahrzeug grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr genutzt und nicht auf öffentlichen Flächen abgestellt werden. Sie dürfen eine letze Fahrt von der KFZ-Zulassungsstelle auf direktem Weg zum Verbringungsort vornehmen.
Die Zulassungsbehörde informiert automatisch:
die Kfz-Versicherung
die Zollverwaltung
Sie müssen die Abmeldung dort nicht zusätzlich mitteilen.
Kennzeichen reservieren
Das bisherige Kennzeichen bleibt nach der Außerbetriebsetzung nicht automatisch reserviert. Soll die Kennzeichenkombination später wieder für dasselbe oder für ein anderes Fahrzeug verwendet werden, muss sie entsprechend reserviert werden.
Eine Reservierung ist nur bei der Zulassungsbehörde möglich, zu deren Zulassungsbezirk das Kennzeichen gehört. Bei der Außerbetriebsetzung sollten Sie daher direkt mitteilen, wenn Sie das Kennzeichen weiterhin verwenden möchten.
Online-Dienste
Hinweise
Fahrzeuge aus anderen deutschen Zulassungsbezirken können ebenfalls außer Betrieb gesetzt werden. Eine Reservierung des bisherigen Kennzeichens ist jedoch nur bei der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde möglich.
Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen können nur bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt werden, die das Wechselkennzeichen zugeteilt hat.
Unterlagen
Für die Außerbetriebsetzung benötigen Sie:
Kennzeichenschilder des Fahrzeugs
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Eine Vollmacht des Fahrzeughalters ist für die Außerbetriebsetzung nicht erforderlich.
Rechtsgrundlagen
- § 16 Absatz 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 17 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 24 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 25 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Anlage Gebührennummer 224 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
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