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KFZ-Zulassung: Halterdaten- / Anschriftenänderungen

Details

Wenn sich Ihre Anschrift oder Ihr Name ändert, müssen auch die bei der Zulassungsbehörde gespeicherten Halterdaten Ihres Fahrzeugs aktualisiert werden.

Das gilt insbesondere, wenn Sie:

  • innerhalb des Landkreises Marburg-Biedenkopf umziehen,

  • aus einem anderen deutschen Zulassungsbezirk in den Landkreis Marburg-Biedenkopf ziehen oder

  • Ihren Namen geändert haben.

Der Fahrzeughalter bleibt dabei derselbe. Hat das Fahrzeug einen neuen Halter erhalten, zum Beispiel nach einem Kauf, handelt es sich nicht um eine Änderung der Halterdaten. Beachten Sie hierzu die Informationen unter Umschreibung / Halterwechsel - gebrauchtes Fahrzeug.

Umzug innerhalb des Landkreises Marburg-Biedenkopf

Sind Sie innerhalb des Landkreises Marburg-Biedenkopf umgezogen, muss die neue Anschrift in den Fahrzeugdaten eingetragen werden.

Die Anschriftenänderung können Sie auch beim zuständigen Einwohnermeldeamt Ihrer Stadt oder Gemeinde vornehmen lassen.

Hinweis: Ist als Fahrzeughalter eine Firma oder ein Gewerbeunternehmen eingetragen, ist die Änderung beim Einwohnermeldeamt nicht möglich. Wenden Sie sich in diesem Fall an die Kfz-Zulassungsbehörde.

Zuzug in den Landkreis Marburg-Biedenkopf

Ziehen Sie aus einem anderen deutschen Zulassungsbezirk in den Landkreis Marburg-Biedenkopf und bleibt das Fahrzeug weiterhin auf Sie zugelassen, müssen die Fahrzeugdaten auf Ihre neue Anschrift geändert werden.

Solange das Fahrzeug zugelassen bleibt, können Sie Ihr bisheriges auswärtiges Kennzeichen behalten.

Möchten Sie das bisherige Kennzeichen nicht weiterführen, können Sie sich stattdessen ein Kennzeichen des Landkreises Marburg-Biedenkopf zuteilen lassen.

Namensänderung

Hat sich Ihr Name geändert, müssen die bei der Zulassungsbehörde gespeicherten Halterdaten und die Fahrzeugpapiere entsprechend angepasst werden.

Dies gilt beispielsweise bei einer Namensänderung aufgrund von Heirat, Scheidung oder einer sonstigen amtlichen Namensänderung.

Hinweise

Kennzeichen bei einem Zuzug

Bei einem Zuzug aus einem anderen Zulassungsbezirk besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das bisherige Kennzeichen weiterzuführen, solange das Fahrzeug zugelassen bleibt.

Alternativ können Sie ein Kennzeichen des Landkreises Marburg-Biedenkopf erhalten. Eine gewünschte Kennzeichenkombination können Sie vorab als Wunschkennzeichen reservieren.

Änderung durch eine andere Person

Die Änderung der Halterdaten kann grundsätzlich auch durch eine bevollmächtigte Person vorgenommen werden.

Ein abweichender Steuerzahler ist möglich. Dieser muss das SEPA-Mandat ebenfalls unterschreiben und seinen Ausweis mindestens in Kopie der Zulassungsbehörde vorlegen.

 

Unterlagen

Bei einem Umzug innerhalb des Landkreises Marburg-Biedenkopf

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung, gegebenenfalls Sicherheitsprüfung, im Original

Bei einem Zuzug aus einem anderen Zulassungsbezirk – bisheriges Kennzeichen wird beibehalten

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung, gegebenenfalls Sicherheitsprüfung, im Original

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass

  • bei Reisepässen sowie ausländischen oder abgelaufenen Ausweisdokumenten zusätzlich eine Meldebescheinigung

  • Bankverbindung mit IBAN und BIC für den Einzug der Kfz-Steuer

Die Meldeabfrage kann alternativ kostenpflichtig durch die Zulassungsbehörde durchgeführt werden.

Bei einem Zuzug aus einem anderen Zulassungsbezirk – neues Kennzeichen wird gewünscht

Zusätzlich benötigen Sie:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

  • bisherige Kennzeichenschilder

Bei einer Namensänderung

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung, gegebenenfalls Sicherheitsprüfung, im Original

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit dem aktuellen Namen

Zusätzlich bei Firmen und juristischen Personen

  • Handelsregisterauszug bzw. Gewerbeanmeldung, nicht älter als fünf Jahre

  • Ausweis des Geschäftsführers im Original oder in Kopie

Abgelaufene Handelsregisterauszüge können kostenpflichtig durch die Zulassungsbehörde abgefragt werden.

Zusätzlich bei Vereinen

  • Auszug aus dem Vereinsregister, nicht älter als fünf Jahre

  • Ausweis des Vereinsvorsitzenden im Original oder in Kopie

Abgelaufene Vereinsregisterauszüge können kostenpflichtig durch die Zulassungsbehörde abgefragt werden.

Bei Erledigung durch eine bevollmächtigte Person

Zusätzlich benötigen Sie:

  • Vollmacht

  • Ausweis des Vollmachtgebers und der bevollmächtigten Person im Original oder in Kopie

  • bei einem Zuzug gegebenenfalls SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer

Bei Vorlage einer Ausweiskopie muss auf der Vollmacht bestätigt werden, dass die Kopie mit dem Original-Ausweis übereinstimmt. Ein abweichender Steuerzahler ist möglich. Dieser muss das SEPA-Mandat ebenfalls unterschreiben und seinen Ausweis mindestens in Kopie der Zulassungsbehörde vorlegen.

 


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