Ihr zentraler Einstiegspunkt zu allen Dienstleistungen, Formularen, Zuständigkeiten und Organisationseinheiten. Nutzen Sie das Suchformular, um Informationen zu Ihrem Anliegen zu finden.
Sie sind hier:
KFZ-Zulassung: Halterdaten- / Anschriftenänderungen
Details
Wenn sich Ihre Anschrift oder Ihr Name ändert, müssen auch die bei der Zulassungsbehörde gespeicherten Halterdaten Ihres Fahrzeugs aktualisiert werden.
Das gilt insbesondere, wenn Sie:
innerhalb des Landkreises Marburg-Biedenkopf umziehen,
aus einem anderen deutschen Zulassungsbezirk in den Landkreis Marburg-Biedenkopf ziehen oder
Ihren Namen geändert haben.
Der Fahrzeughalter bleibt dabei derselbe. Hat das Fahrzeug einen neuen Halter erhalten, zum Beispiel nach einem Kauf, handelt es sich nicht um eine Änderung der Halterdaten. Beachten Sie hierzu die Informationen unter „Umschreibung / Halterwechsel - gebrauchtes Fahrzeug“.
Umzug innerhalb des Landkreises Marburg-Biedenkopf
Sind Sie innerhalb des Landkreises Marburg-Biedenkopf umgezogen, muss die neue Anschrift in den Fahrzeugdaten eingetragen werden.
Die Anschriftenänderung können Sie auch beim zuständigen Einwohnermeldeamt Ihrer Stadt oder Gemeinde vornehmen lassen.
Hinweis: Ist als Fahrzeughalter eine Firma oder ein Gewerbeunternehmen eingetragen, ist die Änderung beim Einwohnermeldeamt nicht möglich. Wenden Sie sich in diesem Fall an die Kfz-Zulassungsbehörde.
Zuzug in den Landkreis Marburg-Biedenkopf
Ziehen Sie aus einem anderen deutschen Zulassungsbezirk in den Landkreis Marburg-Biedenkopf und bleibt das Fahrzeug weiterhin auf Sie zugelassen, müssen die Fahrzeugdaten auf Ihre neue Anschrift geändert werden.
Solange das Fahrzeug zugelassen bleibt, können Sie Ihr bisheriges auswärtiges Kennzeichen behalten.
Möchten Sie das bisherige Kennzeichen nicht weiterführen, können Sie sich stattdessen ein Kennzeichen des Landkreises Marburg-Biedenkopf zuteilen lassen.
Namensänderung
Hat sich Ihr Name geändert, müssen die bei der Zulassungsbehörde gespeicherten Halterdaten und die Fahrzeugpapiere entsprechend angepasst werden.
Dies gilt beispielsweise bei einer Namensänderung aufgrund von Heirat, Scheidung oder einer sonstigen amtlichen Namensänderung.
Online-Dienste
Hinweise
Kennzeichen bei einem Zuzug
Bei einem Zuzug aus einem anderen Zulassungsbezirk besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das bisherige Kennzeichen weiterzuführen, solange das Fahrzeug zugelassen bleibt.
Alternativ können Sie ein Kennzeichen des Landkreises Marburg-Biedenkopf erhalten. Eine gewünschte Kennzeichenkombination können Sie vorab als Wunschkennzeichen reservieren.
Änderung durch eine andere Person
Die Änderung der Halterdaten kann grundsätzlich auch durch eine bevollmächtigte Person vorgenommen werden.
Ein abweichender Steuerzahler ist möglich. Dieser muss das SEPA-Mandat ebenfalls unterschreiben und seinen Ausweis mindestens in Kopie der Zulassungsbehörde vorlegen.
Unterlagen
Bei einem Umzug innerhalb des Landkreises Marburg-Biedenkopf
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung, gegebenenfalls Sicherheitsprüfung, im Original
Bei einem Zuzug aus einem anderen Zulassungsbezirk – bisheriges Kennzeichen wird beibehalten
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung, gegebenenfalls Sicherheitsprüfung, im Original
gültiger Personalausweis oder Reisepass
bei Reisepässen sowie ausländischen oder abgelaufenen Ausweisdokumenten zusätzlich eine Meldebescheinigung
Bankverbindung mit IBAN und BIC für den Einzug der Kfz-Steuer
Die Meldeabfrage kann alternativ kostenpflichtig durch die Zulassungsbehörde durchgeführt werden.
Bei einem Zuzug aus einem anderen Zulassungsbezirk – neues Kennzeichen wird gewünscht
Zusätzlich benötigen Sie:
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
bisherige Kennzeichenschilder
Bei einer Namensänderung
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung, gegebenenfalls Sicherheitsprüfung, im Original
gültiger Personalausweis oder Reisepass mit dem aktuellen Namen
Zusätzlich bei Firmen und juristischen Personen
Handelsregisterauszug bzw. Gewerbeanmeldung, nicht älter als fünf Jahre
Ausweis des Geschäftsführers im Original oder in Kopie
Abgelaufene Handelsregisterauszüge können kostenpflichtig durch die Zulassungsbehörde abgefragt werden.
Zusätzlich bei Vereinen
Auszug aus dem Vereinsregister, nicht älter als fünf Jahre
Ausweis des Vereinsvorsitzenden im Original oder in Kopie
Abgelaufene Vereinsregisterauszüge können kostenpflichtig durch die Zulassungsbehörde abgefragt werden.
Bei Erledigung durch eine bevollmächtigte Person
Zusätzlich benötigen Sie:
Vollmacht
Ausweis des Vollmachtgebers und der bevollmächtigten Person im Original oder in Kopie
bei einem Zuzug gegebenenfalls SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
Bei Vorlage einer Ausweiskopie muss auf der Vollmacht bestätigt werden, dass die Kopie mit dem Original-Ausweis übereinstimmt. Ein abweichender Steuerzahler ist möglich. Dieser muss das SEPA-Mandat ebenfalls unterschreiben und seinen Ausweis mindestens in Kopie der Zulassungsbehörde vorlegen.
Sie haben eine Anregung zum neuen Bürgerservice auf unserer Webseite, oder vermissen eine Dienstleistung?
Dann freuen wir uns über eine Mitteilung über unseren digitalen Briefkasten (Öffnet in einem neuen Tab)! Die zuständige Abteilung ist der Fachdienst Digitale Verwaltung (Öffnet in einem neuen Tab).