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Kfz-Zulassung: Umschreibung / Halterwechsel
Details
Ein Fahrzeug muss umgeschrieben werden, wenn es außerhalb des Landkreises Marburg-Biedenkopf zugelassen ist und künftig auf eine Person oder ein Unternehmen im Landkreis Marburg-Biedenkopf zugelassen werden soll.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie:
aus einem anderen Zulassungsbezirk in den Landkreis Marburg-Biedenkopf ziehen und Ihre Fahrzeugdaten aktualisieren möchten oder
ein bereits zugelassenes Fahrzeug aus einem anderen deutschen Zulassungsbezirk erworben haben.
Ist das Fahrzeug noch zugelassen, kann das bisherige Kennzeichen grundsätzlich bundesweit beibehalten werden. Möchten Sie ein Kennzeichen des Landkreises Marburg-Biedenkopf erhalten, können Sie ein neues Kennzeichen zuteilen lassen.
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Hinweise
Bisheriges Kennzeichen behalten
Ist das Fahrzeug noch zugelassen, können Sie das bisherige Kennzeichen grundsätzlich auch bei einem Wechsel des Zulassungsbezirks weiterführen.
Möchten Sie stattdessen ein Kennzeichen des Landkreises Marburg-Biedenkopf erhalten, müssen die bisherigen Kennzeichenschilder vorgelegt werden.
Noch gültiges Kurzzeitkennzeichen
Wurde für das Fahrzeug zuvor ein Kurzzeitkennzeichen für Probe- oder Überführungsfahrten zugeteilt und ist dieses am Tag der Umschreibung noch gültig, müssen zusätzlich vorgelegt werden:
die Kurzzeitkennzeichen
der dazugehörige Fahrzeugschein
Unterlagen
Für die Umschreibung benötigen Sie grundsätzlich:
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
Original-Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung, gegebenenfalls Sicherheitsprüfung
Bankverbindung mit IBAN und BIC für den Einzug der Kfz-Steuer
bisherige Kennzeichenschilder, wenn das bisherige Kennzeichen nicht beibehalten werden soll
Zulassung auf eine Privatperson
Zusätzlich benötigen Sie:
gültigen Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters
bei Reisepässen sowie ausländischen oder abgelaufenen Ausweisdokumenten zusätzlich eine Meldebescheinigung
Die erforderliche Meldeabfrage kann alternativ kostenpflichtig durch die Zulassungsbehörde durchgeführt werden.
Minderjährige Fahrzeughalter
Soll das Fahrzeug auf eine minderjährige Person zugelassen werden, gelten zusätzliche Voraussetzungen. Bei Minderjährigen ohne Behinderung ist die Zulassung nur möglich, wenn die minderjährige Person die für das Fahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt.
Alle Infos dazu finden Sie hier.
Zulassung auf eine juristische Person
Zusätzlich benötigen Sie:
Handelsregisterauszug bzw. Gewerbeanmeldung, nicht älter als fünf Jahre
Ausweis des Geschäftsführers im Original oder in Kopie
Ist der Handelsregisterauszug älter als fünf Jahre, können die aktuellen Daten kostenpflichtig durch die Zulassungsbehörde abgefragt werden.
Bei Vorlage einer Ausweiskopie muss auf der Vollmacht bestätigt werden, dass die vorgelegte Kopie mit dem Original-Ausweis übereinstimmt.
Zulassung auf einen Verein
Zusätzlich benötigen Sie:
Auszug aus dem Vereinsregister, nicht älter als fünf Jahre
Ausweis des Vereinsvorsitzenden im Original oder in Kopie
Ist der Vereinsregisterauszug älter als fünf Jahre, können die aktuellen Daten kostenpflichtig durch die Zulassungsbehörde abgefragt werden.
Bei Vorlage einer Ausweiskopie muss auf der Vollmacht bestätigt werden, dass die vorgelegte Kopie mit dem Original-Ausweis übereinstimmt.
Zulassung durch eine bevollmächtigte Person
Die Umschreibung kann auch durch eine andere Person für Sie vorgenommen werden.
Zusätzlich benötigen Sie:
Vollmacht des Fahrzeughalters
Ausweis des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten im Original oder in Kopie
SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
Bei einer Ausweiskopie muss auf der Vollmacht bestätigt werden, dass die Kopie mit dem Original-Ausweis übereinstimmt.
Das SEPA-Lastschriftmandat muss immer vom Fahrzeughalter unterschrieben werden.
Ein abweichender Steuerzahler ist möglich. In diesem Fall muss auch dieser das SEPA-Lastschriftmandat unterschreiben und seinen Ausweis mindestens in Kopie vorlegen.
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