KFZ-Zulassung: Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung
Details
Für bestimmte Fahrzeuge ist eine Betriebserlaubnis erforderlich, damit sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Dies betrifft insbesondere verschiedene zulassungsfreie Fahrzeuge.
Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge
Auch Fahrzeuge, die nicht zugelassen werden müssen, benötigen teilweise eine Betriebserlaubnis.
Dazu gehören zum Beispiel:
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler
einachsige Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
Leichtkrafträder
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder
motorisierte Krankenfahrstühle
Elektrokleinstfahrzeuge, zum Beispiel E-Scooter
bestimmte Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben
Je nach Fahrzeugart kann die Betriebserlaubnis mit oder ohne Zuteilung eines eigenen Kennzeichens erteilt werden.
Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)
Bei Fahrzeugen, die in Serie hergestellt werden, kann bereits eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vorliegen. Diese wird in der Regel vom Hersteller zusammen mit dem Fahrzeug ausgehändigt.
Liegt für das Fahrzeug eine gültige ABE oder eine andere entsprechende Genehmigung vor, ist grundsätzlich keine Einzelbetriebserlaubnis erforderlich.
Einzelbetriebserlaubnis (EBE)
Eine Einzelbetriebserlaubnis kann erforderlich sein, wenn für das Fahrzeug keine EU-Typgenehmigung oder andere nationale Genehmigung, beispielsweise eine ABE, vorliegt.
Dies kann insbesondere folgende Fahrzeuge betreffen:
selbst konstruierte Fahrzeuge
Einzelanfertigungen
Fahrzeuge aus Kleinserien
Fahrzeuge aus dem Ausland ohne EU-Typgenehmigung
Für die Erteilung benötigen Sie ein entsprechendes Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines für die jeweilige Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes.
Aus dem Gutachten und den Prüfprotokollen muss hervorgehen, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt wurden und das Fahrzeug den geltenden Vorschriften entspricht.
Wann kann eine Betriebserlaubnis erlöschen?
Eine Betriebserlaubnis wird grundsätzlich unbefristet erteilt. Sie kann jedoch erlöschen, wenn beispielsweise:
Änderungen am Fahrzeug vorgenommen werden und dadurch die genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
durch Änderungen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist,
sich das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert oder
vorgeschriebene Auflagen für Ein- oder Anbauten nicht eingehalten werden.
Ist die Betriebserlaubnis erloschen, kann die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis erforderlich sein. Hierfür ist grundsätzlich erneut ein entsprechendes Gutachten erforderlich.
Hinweise
Wichtig: Die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis ist nur montags bis freitags während der Servicezeiten möglich. Samstags erfolgt keine Bearbeitung.
Wurde an einem bereits zugelassenen Fahrzeug eine technische Änderung vorgenommen und soll diese lediglich in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, beachten Sie bitte die Informationen unter „Technische Änderungen am Fahrzeug eintragen“.
Unterlagen
Für die Beantragung benötigen Sie insbesondere:
Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen bzw. des zuständigen Technischen Dienstes
dazugehörige Prüfprotokolle
vorhandene Fahrzeugunterlagen und Genehmigungsnachweise
Je nach Fahrzeug und Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.