Fahrerlaubnis: Fahrgastbeförderung

Details

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (P-Schein) benötigen Sie, wenn Sie Personen entgeltlich oder geschäftsmäßig befördern möchten, beispielsweise mit einem Taxi, Mietwagen oder Krankenkraftwagen.

Wer benötigt eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung?

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist erforderlich, wenn Sie

  • einen Krankenkraftwagen führen und dabei entgeltlich oder geschäftsmäßig bis zu acht Fahrgäste befördern oder

  • ein Kraftfahrzeug mit bis zu acht Fahrgastplätzen führen, für dessen Einsatz eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erforderlich ist

Ausnahmen

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist unter anderem nicht erforderlich für:

  • Krankenkraftwagen der Bundeswehr, Bundespolizei oder Polizei,

  • Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes,

  • Krankenkraftwagen der Feuerwehren und anerkannten Rettungsdienste,

  • Fahrzeuge (mit Ausnahme von Taxen und Mietwagen), wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 sind,

  • Mietwagen, wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 sind und sich der Betriebssitz in einer Gemeinde mit weniger als 50.000 Einwohnern befindet.

Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass

  • gültiger Führerschein

  • behördliches Führungszeugnis (Belegart O) gem. § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes (nicht älter als drei Monate), Beantragung im örtliche zuständigen Bürgerbüro oder online

  • ärztliche Bescheinigung gemäß Anlage 5.1 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als ein Jahr)

  • augenärztliche Bescheinigung gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als zwei Jahre)

  • ärztliche Bescheinigung gemäß Anlage 5.2 Fahrerlaubnisverordnung (Reaktionstest, nicht älter als ein Jahr)

Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigen Sie:

  • gültigen Personalausweis oder Reisepass

  • ärztliche Bescheinigung gemäß Anlage 5.1 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als ein Jahr)

  • augenärztliche Bescheinigung gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als zwei Jahre)

  • behördliches Führungszeugnis (Belegart O) gem. § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes (nicht älter als drei Monate), Beantragung im örtliche zuständigen Bürgerbüro oder online

  • ab Vollendung des 60. Lebensjahres zusätzlich: ärztliche Bescheinigung gemäß Anlage 5.2 Fahrerlaubnisverordnung (Reaktionstest, nicht älter als ein Jahr)

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