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Fahrerlaubnis: Fahrgastbeförderung

Details

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (P-Schein) benötigen Sie, wenn Sie Personen entgeltlich oder geschäftsmäßig befördern möchten, beispielsweise mit einem Taxi, Mietwagen oder Krankenkraftwagen.

Wer benötigt eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung?

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann insbesondere für folgende Tätigkeiten erforderlich sein:

  • Taxi: Beförderung von Fahrgästen mit einem Taxi.

  • Mietwagen und Limousinen: Entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung mit Mietwagen, beispielsweise im Rahmen von Fahrdiensten.

  • Linien- und Bedarfsverkehr: Personenbeförderung mit Pkw im Linienverkehr oder im gebündelten Bedarfsverkehr.

  • Krankentransporte: Führen von Kraftfahrzeuge bei entgeltlicher oder geschäftsmäßiger Beförderung von Fahrgästen.

  • Besondere Fahrdienste: Bestimmte Fahrten, beispielsweise im Schülerverkehr, bei Behindertenfahrdiensten oder im Rahmen bestimmter Freiwilligendienste.

Ausnahmen

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist unter anderem nicht erforderlich für:

  • Krankenkraftwagen der Bundeswehr, Bundespolizei oder Polizei,

  • Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes,

  • Krankenkraftwagen der Feuerwehren und anerkannten Rettungsdienste,

  • wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 sind

Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass

  • gültiger Führerschein

  • behördliches Führungszeugnis (Belegart O) gem. § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes (nicht älter als drei Monate), Beantragung im örtliche zuständigen Bürgerbüro oder online

  • ärztliche Bescheinigung gemäß Anlage 5.1 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als ein Jahr)

  • augenärztliche Bescheinigung gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als zwei Jahre)

  • ärztliche Bescheinigung gemäß Anlage 5.2 Fahrerlaubnisverordnung (Reaktionstest, nicht älter als ein Jahr)

Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigen Sie:

  • gültigen Personalausweis oder Reisepass

  • ärztliche Bescheinigung gemäß Anlage 5.1 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als ein Jahr)

  • augenärztliche Bescheinigung gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als zwei Jahre)

  • behördliches Führungszeugnis (Belegart O) gem. § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes (nicht älter als drei Monate), Beantragung im örtliche zuständigen Bürgerbüro oder online

  • ab Vollendung des 60. Lebensjahres zusätzlich: ärztliche Bescheinigung gemäß Anlage 5.2 Fahrerlaubnisverordnung (Reaktionstest, nicht älter als ein Jahr)


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