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Fahrerlaubnis: Ausländische Fahrerlaubnisse
Details
Hinweis: Ein Merkblatt zum Umtausch ukrainischer Führerscheine finden Sie unter "Downloads".
Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Wenn Sie Ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen und eine gültige ausländische Fahrerlaubnis besitzen, dürfen Sie damit grundsätzlich noch bis zu sechs Monate Kraftfahrzeuge führen (ausgenommen EU-Staaten). Möchten Sie danach weiterhin in Deutschland fahren, ist die Umschreibung Ihrer Fahrerlaubnis erforderlich.
Fahrerlaubnisse aus einem EU-/EWR-Staat
Fahrerlaubnisse aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) können in der Regel ohne theoretische oder praktische Prüfung umgeschrieben werden.
Fahrerlaubnisse aus einem Staat außerhalb der EU/EWR (Nicht-EU)
Für Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb der EU/EWR ist in der Regel das Ablegen einer theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung erforderlich. Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Der Besuch einer Fahrschule oder die Teilnahme an Theorie- und Praxisunterricht ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Einzelheiten sind hier mit der Fahrschule zu besprechen.
Antragstellung
Den Antrag auf Umschreibung Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis stellen Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf vorort. Die Antragstellung ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Haben Sie für eine erforderliche Fahrerlaubnisprüfung eine Fahrschule außerhalb des Landkreises Marburg-Biedenkopf gewählt, müssen Sie Ihre Wahl schriftlich begründen oder einen entsprechenden Nachweis (z. B. Intensivfahrschule, Zweitwohnsitz oder Arbeitgeberbescheinigung) beifügen.
Nach Ausstellung der deutschen Fahrerlaubnis ist der ausländische Führerschein abzugeben.
Quick-Check für ausländische Fahrerlaubnisse
Mit dem folgenden Quick-Check für ausländische Fahrerlaubnisse können Sie anhand einiger Angaben eine erste Orientierung zu Ihrem Anliegen erhalten.
Der Quick-Check wird von einem externen Anbieter bereitgestellt und ist nicht Bestandteil des Angebots unserer Behörde. Wir stellen Ihnen den Service lediglich als zusätzliche Informationsmöglichkeit zur Verfügung.
Wichtiger Hinweis:
Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der im Quick-Check bereitgestellten Informationen sowie für die daraus resultierenden Ergebnisse übernehmen wir keine Gewähr. Das Ergebnis stellt keine verbindliche Auskunft oder Entscheidung dar.
Für eine verbindliche Prüfung Ihres konkreten Anliegens wenden Sie sich bitte direkt an die Fahrerlaubnisbehörde Marburg-Biedenkopf.
Online-Dienste
Unterlagen
Für Fahrerlaubnisse aus einem EU-/EWR-Staat
gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
ausländischer Führerschein
bei abgelaufenen Führerscheinen zusätzlich einen Sehtest
ein biometrisches Passfoto (ausgedruckt)
Für Fahrerlaubnisse die in der Anlage 11 aufgeführt sind
gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
gültiger ausländischer Führerschein
ein biometrisches Passfoto (ausgedruckt)
ärztliches und augenärztliches Gutachten, Reaktionstest und Führungszeugnis, sofern LKW- oder Bus-Klassen umgeschrieben werden sollen
Übersetzung des ausländischen Führerscheins, sofern dieser nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurde
Für Fahrerlaubnisse aus einem Staat außerhalb der EU/EWR
gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
gültiger ausländischer Führerschein
ein biometrisches Passfoto (ausgedruckt)
Sehtest (nicht älter als zwei Jahre)
Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs
Antrag mit Angaben der Fahrschule
ärztliches und augenärztliches Gutachten, Reaktionstest und Führungszeugnis, sofern LKW- oder Bus-Klassen umgeschrieben werden sollen
Wichtig: Ist Ihr ausländischer Führerschein nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt, benötigen Sie zusätzlich eine Übersetzung durch eine anerkannte Übersetzungsstelle.
Rechtsgrundlagen
§§ 28 und 30 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- § 28 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 30 FeV: Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
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