Makler und Bauträger, Anzeige nach § 9 der Makler- und Bauträgerverordnung
Details
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer haben der zuständigen Behörde unverzüglich die jeweils
- mit der Leitung des Betriebs beauftragten Personen,
- mit der Leitung einer Zweigniederlassung beauftragten Personen oder
- die bei einer juristischen Person nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag Vertretungsberechtigten
anzuzeigen.
Die Behörde führt im Anschluss eine Zuverlässigkeitsüberprüfung der benannten Person/-en durch, für die eine Gebühr erhoben wird.
Kosten
Die Gebühr für die Zuverlässigkeitsüberprüfung wird entsprechend der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)) erhoben. Sie richtet sich nach dem behördlichen Zeitaufwand und beträgt mindestens EUR 30,00.
Unterlagen
In der (formlosen) Anzeige sind
- Name,
- ggf. Geburtsname,
- Vornamen,
- Staatsangehörigkeit,
- Geburtstag,
- Geburtsort und
- Anschrift
der betreffenden Person anzugeben.