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Pflegemedaille des Landes Hessen
Details
Mit der Hessischen Pflegemedaille zeichnet das Land seit dem Jahr 2004 Personen in Hessen für besondere Verdienste aus, die einen pflegebedürftigen, kranken oder behinderten Menschen, der ihnen nahe steht, unentgeltlich im häuslichen Bereich über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 5 Jahren gepflegt und betreut haben. Vorschlagsberechtigt sind die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die privatgewerblichen Verbände der Alten- und Behindertenhilfe, die Landesseniorenvertretung Hessen, der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für behinderte Menschen, Selbsthilfegruppen, die Gemeinden und Kreise sowie jede natürliche Person.
Hinweise
Der Vorschlag kann formlos eingereicht werden. Eine nachvollziehbare Darstellung der Pflegesituation ist erforderlich.
Voraussetzungen
Mindestens fünf Jahre zusammenhängende, unentgeltliche Pflege und Betreuung einer nahestehenden Person im häuslichen Umfeld. Die Pflegeperson oder die betreute Person muss ihren Wohnsitz in Hessen haben. Die Pflege darf grundsätzlich nicht länger als ein Jahr beendet sein.
Unterlagen
Angaben zur pflegenden Person:
Vor- und Zuname
Anschrift
Geburtsdatum und -ort
Staatsangehörigkeit
Familienstand
Beruf
Anzahl Kinder
Angaben zur pflegebedürftigen Person:
Vor- und Zuname
Geburtsdatum
Verhältnis der pflegenden zur pflegebedürftigen Person
Informationen zur Pflegesituation (Pflegegrad, Grund der Pflege, zeitlicher Umfang der Pflege, Ort der Pflege etc.)
Bearbeitungsdauer
Keine feste Bearbeitungsdauer. Das Verfahren kann mehrere Wochen oder Monate dauern.
Verfahrensablauf
Der Vorschlag wird an den Landrat gerichtet. Der Landkreis prüft den Sachverhalt und erstellt eine Stellungnahme. Anschließend wird der Vorschlag dem Hessischen Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege zur Entscheidung vorgelegt. Bei positiver Entscheidung wird die Pflegemedaille mit Urkunde verliehen und in einem würdigen Rahmen ausgehändigt.
Rechtsgrundlagen
Erlass über die Stiftung der Pflegemedaille des Landes Hessen vom 6. November 2009 (GVBl. I S. 500), zuletzt geändert durch Erlass vom 23. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 39).
Rechtsbehelf
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Weiterführende Informationen
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