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Ehrenbrief des Landes Hessen

Details

Der Ehrenbrief des Landes Hessen wurde 1973 gestiftet und würdigt besonderes ehrenamtliches Engagement im demokratischen, sozialen oder kulturellen Bereich.

Vorausgesetzt wird grundsätzlich eine mindestens zwölfjährige aktive ehrenamtliche Tätigkeit, insbesondere in der kommunalen Selbstverwaltung, in kommunalen Einrichtungen, in Vereinen mit kulturellen oder sozialen Zielen oder in vergleichbaren Bereichen. Über die Verleihung entscheidet je nach Zuständigkeit der Landrat, der Oberbürgermeister oder in besonderen Fällen der Hessische Ministerpräsident. Ein Rechtsanspruch auf die Auszeichnung besteht nicht.

Hinweise

Die Verleihung erfolgt auf Anregung. Ein Rechtsanspruch auf die Auszeichnung besteht nicht.

Voraussetzungen

Grundsätzlich mindestens zwölf Jahre aktive ehrenamtliche Tätigkeit. Tätigkeiten können zusammengerechnet werden; in begründeten Ausnahmefällen ist eine kürzere Dauer möglich.

Unterlagen

Vollständige Angaben zur vorgeschlagenen Person erleichtern und verkürzen die Bearbeitung eines Antrags erheblich.

Dazu gehören:

  • Vor- und Zuname

  • Anschrift

  • Geburtsdatum und -ort

  • Staatsangehörigkeit

  • Familienstand

  • Beruf

  • Ehrenamtliche Tätigkeiten (Art und Umfang)

  • Besondere Verdienste

  • ggf. Referenzpersonen, Vereine oder Organisationen, die zum Engagement der vorgeschlagenen Person Stellung nehmen können

Bearbeitungsdauer

Je nach Umfang der Prüfung mehrere Wochen bis Monate.

Verfahrensablauf

Die Anregung wird beim zuständigen Landrat eingereicht. Der Landkreis prüft die Voraussetzungen und holt erforderliche Stellungnahmen ein. Anschließend entscheidet der Landrat über die Verleihung. Die Auszeichnung wird in der Regel im Rahmen einer Feierstunde überreicht.

Rechtsgrundlagen

Erlass über die Stiftung des Ehrenbriefes des Landes Hessen vom 26.05.1973 in der Fassung vom 05.09.2008 (GVBl. I 2008 S. 913), zuletzt geändert durch Erlass vom 26.04.2013 (GVBl. S. 159). Die Befristung in Art. 8 wurde durch Erlass vom 20.10.2020 (GVBl. S. 743) aufgehoben. Für die Datenverarbeitung im Ehrungsverfahren ist außerdem § 28a HDSIG zu beachten.

Rechtsbehelf

Kein Rechtsbehelf vorgesehen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Auszeichnung.


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