Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen
Details
Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII erhalten Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene, bei denen aufgrund einer (drohenden) seelischen Behinderung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine Beeinträchtigung zu erwarten ist. Sie hat die Aufgabe, bei einer bereits eingetretenen seelischen Behinderung diese zu beseitigen oder wenigstens abzumildern und die Teilhabe des jungen Menschen in die Gesellschaft zu ermöglichen.
Kosten
Die Kosten für die Hilfe trägt das Jugendamt.
Die Sorgeberechtigten müssen sich möglicherweise an den Kosten für die Hilfe entsprechend ihren finanziellen Verhältnissen beteiligen.
Hinweise
Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für Sie beziehungsweise Ihr Kind zuständig ist.
Weitere Informationen finden Sie im Internetauftritt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend > Familienwegweiser>Kinder- und Jugendhilfe: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Voraussetzungen
Kinder und Jugendliche können bei einer seelischen oder drohenden seelischen Behinderung Eingliederungshilfe erhalten.
Voraussetzung hierfür ist, dass
die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und
dadurch die Teilhabe des Kindes oder des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder
eine solche Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Um die Voraussetzungen zu prüfen, holt das Jugendamt eine Stellungnahme einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Fachkraft ein, die insbesondere auf Kinder und Jugendliche spezialisiert ist.
Der Anspruch auf Eingliederungshilfe setzt die Feststellung einer bestehenden oder drohenden seelischen Behinderung des Kindes oder Jugendlichen voraus.
Eine drohende Behinderung liegt vor, wenn die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder diese Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche besteht, wenn
- die seelische Gesundheit höchstwahrscheinlich länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und
- die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft daher beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine festgelegte Bearbeitungsdauer
Verfahrensablauf
Bitte wenden Sie sich an das Jugendamt, das für Sie zuständig ist.
Damit entschieden werden kann, ob und welche Unterstützung Ihr Kind benötigt, führt das Jugendamt gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Kind ein sogenanntes Hilfeplanverfahren durch.
Dabei wird besprochen, welche Hilfe am besten passt und welcher Anbieter sie übernehmen kann.
In diesem Zusammenhang bittet das Jugendamt auch eine Ärztin, einen Arzt oder eine Psychotherapeutin beziehungsweise einen Psychotherapeuten um eine fachliche Einschätzung zur seelischen Gesundheit Ihres Kindes.
Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an das zuständige Jugendamt. Die Beratungskraft entscheidet in einem persönlichen Gespräch, ob
- Eingliederungshilfe für Ihr Kind infrage kommt oder
- andere Hilfeformen besser geeignet wären.
Ausschlaggebend ist, ob es sich bei der auftretenden Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt. Das Jugendamt holt für die Klärung eine Stellungnahme von einer der folgenden Fachkräfte ein:
- Ärztin oder Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder -psychotherapie
- Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendpsychotherapeut
- Ärztin oder Arzt beziehungsweise Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen
Aufgrund dieser Stellungnahme entscheidet das Jugendamt,
- ob und in welcher Form es die Eingliederungshilfe gewährt und
- ob möglicherweise noch andere Hilfen nötig sind.
Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Dort ist unter anderem festgelegt,
- welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen und
- wie lange die Hilfe geleistet wird.
Hinweis: Die Dauer der Eingliederungshilfe hängt von der Schwere der seelischen Behinderung ab. Sie ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Maßnahmen kommunaler Jugendhilfe werden durch den Landkreis Marburg-Biedenkopf als zuständiger örtlicher Jugendhilfeträger geleistet. Die Maßnahmen teilen sich in pädagogische und wirtschaftliche Hilfen, wobei der pädagogische Teil von den Fachdiensten Allgemeiner Sozialer Dienst und Adoptions- und Pflegekinderwesen wahrgenommen wird. Die finanzielle Leistung wird durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe erbracht und ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahmen nach dem SGB VIII.