Kinderbetreuung - Fachaufsicht und -beratung für Kindestagesstätten
Details
Die Fachaufsicht bereitet die Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung vor, überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb und erstellt fachliche Stellungnahmen bei geplanten Integrationsmaßnehmen von Kindern mit Beeinträchtigungen. Um den gesetzlichen Ansprüchen auf Förderung in Kindertageseinrichtungen gerecht zu werden, liegt die Gesamtverantwortung für die regelmäßige Bedarfsplanung ebenfalls bei der Fachaufsicht und -beratung für Kindertagesstätten. Wer als
Tagesmutter oder Tagesvater tätig sein möchte braucht ebenfalls einer Erlaubnis des Jugendamtes. Auch hier berät die Fachaufsicht gerne, welche Voraussetzungen und Schritte notwendig sind, um als Tagesmutter oder Tagesvater arbeiten zu können.
Zur Qualifizierung und Qualitätsentwicklung der Arbeit in den Kindertageseinrichtungen werden Fortbildungen, Arbeitskreise zu pädagogischen Themen sowie Fachtagungen für die Mitarbeitenden in den Kindertageseinrichtungen angeboten. Die Kindertageseinrichtungen werden während der Planung und Betriebsführung sowie im Rahmen der Beratung nach dem Hessischen Bildungs- und Erziehungsplan begleitet.
Hinweise
Kindertageseinrichtungen (Tageseinrichtungen für Kinder) sind Kinderkrippen für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, Kinderhorte für Kinder im Schulalter und altersübergreifende Tageseinrichtungen für Kinder, § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB).
Tageseinrichtungen sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, § 22 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Kinder ab dem ersten vollendeten Lebensjahr haben einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).