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Pressemitteilung 241/2017

01.08.2017

Waffengesetz zielt auf mehr Sicherheit – Höhere Anforderungen an Waffenschränke / Illegale Waffen können noch straffrei abgeben werden

Mit der jüngsten Änderung des Waffengesetzes ergeben sich für Waffenbesitzer Änderungen bei der Aufbewahrung von Schusswaffen. Zudem ist es jetzt bis zum 1. Juli 2018 möglich, illegal besessene Waffen und Munition straffrei bei den Waffen- und Polizeibehörden abzugeben.

Marburg-Biedenkopf – Mit der jüngsten Änderung des Waffengesetzes ergeben sich für Waffenbesitzer Änderungen bei der Aufbewahrung von Schusswaffen. Zudem ist es jetzt bis zum 1. Juli 2018 möglich, illegal besessene Waffen und Munition straffrei bei den Waffen- und Polizeibehörden abzugeben. Darauf weist der Landkreis Marburg-Biedenkopf als Waffenbehörde hin. „Ziel des Gesetzes ist, dass weniger Waffen abhandenkommen sollen“, erläuterte der Erste Kreisbeigeordnete und zuständige Dezernent des Kreises, Marian Zachow.

Der Gesetzgeber hat jetzt außerdem festgelegt, dass ab sofort auch erlaubnisfreie Waffen wie zum Beispiel Schreckschuss- oder Luftdruckwaffen und Munition in verschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden müssen. Diese Behältnisse müssen aber keiner Sicherheitsnorm entsprechen. Es reicht grundsätzlich ein verschlossener Holz- oder Blechschrank.

Nach den neuen Regelungen reicht es künftig nicht mehr aus, erlaubnispflichtige Waffen in Behältnissen der Sicherheitsstufe A und B aufzubewahren. „Dennoch wird es für die meisten Waffenbesitzer nicht erforderlich sein, neue Behältnisse anzuschaffen“, erläutert der zuständige Fachbereichsleiter Roland Döhler. Bereits genutzte Waffenschränke, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung den alten gesetzlichen Regelungen entsprochen haben, dürften auch weiterhin verwendet werden, sagt Döhler. „Die neuen Vorgaben gelten nur dann, wenn die vorhandenen Waffenschränke voll sind und ein neues Behältnis angeschafft werden muss oder wenn dieses Behältnis nach Inkrafttreten des Gesetzes den Besitzer wechseln soll“, sagt der Fachbereichsleiter.

Werden Sicherheitsbehältnisse nach Inkrafttreten des Gesetzes erworben, müssen sie mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entsprechen. Abhängig von Art und Anzahl der Waffen kann sogar ein höherer Widerstandsgrad erforderlich sein.

Bis zum 1. Juli 2018 gilt eine Amnestieregelung für Personen, die der zuständigen Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle illegal besessene Waffen und Munition übergeben. Sie werden nicht wegen unerlaubtem Erwerb, Besitz oder Transport auf dem direkten Weg zur Abgabestelle bestraft. Allerdings ist es jetzt nicht mehr zulässig, illegal besessene Waffen und Munition Berechtigten zu überlassen.

Neu ist auch, dass der Besitz bestimmter Munition, zum Beispiel panzerbrechende Munition, Leuchtspurmunition oder solche mit Hartkern, verboten ist. Auch diese Munition kann im Rahmen der Amnestie straffrei abgegeben werden.

In erster Linie richtet sich die Amnestieregelung an Personen, die Schusswaffen ohne Erlaubnis erworben haben und noch besitzen und an Besitzer von Waffen, die im Laufe der Jahre verboten wurden, zum Beispiel sogenannte Butterflymesser.


Die Waffenbehörde des Kreises gibt Tipps zur Abgabe von Waffen:

  • Wer eine Waffe abgeben will, muss auf einen sicheren Transport zur Abgabestelle achten.
  • Schusswaffen müssen entladen sein, also Munition und falls vorhanden das Magazin müssen aus der Waffe entnommen werden.
  • Wer eine Waffe selbst nicht sicher entladen kann, sollte sich mit der zuständigen Polizeidienststelle oder der Waffenbehörde in Verbindung setzen, so dass die Waffe oder Munition bei Bedarf durch Waffenbehörde oder Polizei abgeholt werden können.
  • Waffenbesitzer sollen alle Waffen, die sie abgegeben wollen, also auch Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen, in geeigneter Weise verstauen oder verpacken, so dass von den Waffen während des Transportes und der Übergabe keine Gefahr ausgeht.
  • Die Waffenbehörde bittet zudem darum, vor einer Waffenabgabe bei der Waffenbehörde einen Termin zu vereinbaren.

Für nähere Informationen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Waffenbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf montags bis freitags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr über die Telefonnummern 06421 405-1720, -1537, -1583 und -1556 erreichbar.

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