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Pressemitteilung 074/2017

20.02.2017

Masern-Patient aus Wetzlar war auch in Marburg in Behandlung – Gesundheitsamt ermittelt Kontaktpersonen in der Klinik Sonnenblick und im Uni-Klinikum

Marburg-Biedenkopf – Im Rahmen eine geplanten Anschluss-Heilbehandlung („Reha“) gibt es eine Verbindung zwischen der Reha-Klinik Sonnenblick in Marburg, dem Universitätsklinikum Gießen und Marburg – Standort Marburg (UKGM) und den Masern-Fällen an den Lahn-Dill-Kliniken in Wetzlar. Das Gesundheitsamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf untersucht im Moment gemeinsam mit den betroffenen Krankenhäusern mögliche Ansteckungsrisiken und hat Empfehlungen nach dem Infektionsschutzgesetz ausgesprochen.

Ein mit dem Masern-Virus infizierter, aber noch nicht erkrankter Patient aus dem Wetzlarer Krankenhaus war Patient in der Klinik Sonnenblick und kurzzeitig auch im UKGM. Da die Masernerkrankung mit dem typischen Hautausschlag und anderen Symptomen bei dem Patienten aber noch nicht ausgebrochen war, konnte die Erkrankung zunächst nicht erkannt werden. Dennoch ist nach Einschätzung der Experten des Gesundheitsamtes davon auszugehen, dass der Erkrankte bereits infektiös war, andere also mit dem Virus anstecken konnte. Die Masern-Diagnose wurde erst gestellt, nachdem der Patient wieder zurück in der Wetzlarer Klinik war.

Masern-Fälle im Landkreis Marburg-Biedenkopf, die damit zusammenhängen, sind bislang nicht bekannt geworden.

Das Gesundheitsamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf ermittelt im Moment und in enger Abstimmung mit den Verantwortlichen der Kliniken in den Reihen der Patienten und der Mitarbeiter mögliche Kontaktpersonen.

Das Gesundheitsamt empfiehlt allen Bürgerinnen und Bürger, ihren Impfstatus überprüfen zu lassen und versäumte Impfungen baldmöglichst nachzuholen. Die Haus- und Kinderärzte stehen für weitere Informationen zur Verfügung. Die Impfung ist kostenlos.

Die Masern-Erkrankung beginnt etwa acht bis zehn Tage nach der Ansteckung. Die ersten Anzeichen sind hohes Fieber, Husten und Schnupfen sowie Entzündungen im Nasen-Rachen-Raum und der Augen-Bindehaut. Erst nach einigen Tagen bildet sich der typische Hautausschlag, der im Gesicht und hinter den Ohren beginnt und sich dann über den ganzen Körper ausbreitet.

Das Gesundheitsamt betont: Wenn der Verdacht auf Masern besteht, unbedingt die Hausarztpraxis vor dem Besuch telefonisch informieren, um die anderen Patienten im Wartezimmer nicht dem Risiko einer Ansteckung auszusetzen.

Vorsorglich hat das Gesundheitsamt folgende Empfehlungen ausgesprochen:

1. Maßnahmen für Ansteckungsverdächtige:

  • Ansteckungsfähiges Personal darf bis auf weiteres nicht in der Patientenversorgung tätig sein, bei nachträglicher Impfung gilt dies bis 14 Tage nach erfolgter Impfung.
  • Ansteckungsverdächtige Patienten dürfen nur nach Hause, keinesfalls in eine andere stationäre Einrichtung verlegt werden. Ausgenommen sind medizinische Notfälle. Hier sind vorab die Einrichtung und der Rettungsdienst über den Masernverdacht zu informieren. Ansteckungsverdächtige Patienten sind für die Dauer der Inkubationszeit (Zeit zwischen Ansteckung aus Ausbruch der Erkrankung) zu isolieren. Bei nachträglicher Impfung gelten diese Maßnahmen bis 14 Tage nach erfolgter Impfung
  • Überwachung auf Masern-Symptome bis 14 Tage nach letztem Masernkontakt
  • Zutritts-Beschränkungen für nicht immune Besucher
  • Verzicht auf Aufnahmen für geplante Eingriffe bei nicht immunen Patienten bis zum Abschluss des Masern-Geschehens, wenn Kontakt zu Ansteckungsverdächtigen nicht sicher ausgeschlossen werden kann

Masern-Immunität wird angenommen bei:

  • Mindestens eine nachgewiesene Masern-Impfung, die älter als 14 Tage ist (Erwachsene) oder zwei nachgewiesene Masern-Impfung bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr
  • Vor 1970 geborenen Personen
  • Serologischer Nachweis, also der Nachweis von Masern-Antikörpern im Blut
  • Verlässliche Angaben zu einer stattgefundenen Masern-Erkrankung (ärztliche Bescheinigung erforderlich)

Ansteckungsverdächtig sind

  • Patienten, die keine sicherer Immunität gegen Masern haben
  • Kontakt zu Erkranktem während der infektiösen Phase zwischen 11. Februar und 20. Februar 2017. Als Kontakt gilt ein Aufenthalt im selben Raum.

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