Beschreibung
Beschreibung
Wenn sie gewerbsmäßig Wirbeltiere züchten, halten oder damit handeln möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann einer einzelnen Person (Einzelfirma) oder einer Kapitalgesellschaft erteilt werden. Bei einer Personengesellschaft erhalten die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafter jeweils eine Erlaubnis.
Hinweis:
Bei Handel mit artgeschützten Tieren besteht zusätzlich eine Meldepflicht mit Herkunftsnachweis und EG-Bescheinigung.
Details
Gebühren
Es gilt die
- Allgemeine Verwaltungskostenordnung
- Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Wegen der genauen Höhe wird empfohlen, sich beim zuständigen Veterinäramt sowie dem zuständigen Regierungspräsidium zu erkundigen.
Rechtsgrundlage
- § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a und Nr. 3b TierSchG (Öffnet in einem neuen Tab)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
Meldepflicht Artenschutz: § 7 Bundesartenschutzverordnung - Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (für die Ausstellung einer EG-Bescheinigung)
Kontakt
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
---|---|---|
Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz | 06421 4056601 | FBVuVmarburg-biedenkopfde |