Beschreibung
Beschreibung
Eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz benötigen Sie, wenn Sie als verantwortliche Person Krankheitserreger nach Deutschland einführen, aus Deutschland ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen für folgende Personenkreise beziehungsweise Tätigkeiten:
- Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten durchführen
- Personen, die Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und die erforderliche Sachkunde besitzen und auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Erlaubnispflicht freigestellt werden
- Mitarbeiter, die unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist
- bestimmte Verfahren (z.B. Sterilitätsprüfungen)
Hinweis: Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind Viren, Bakterien, Pilze und Parasiten sowie sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.
Details
Dokumente
ie können den formlosen Antrag schriftlich oder persönlich stellen.
Soweit Sie den Antrag schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen, muss dieser handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Unterlagen:
- Nachweis des Studienabschlusses (z.B. Diplomurkunde, Promotionsurkunde) in beglaubigter Kopie
- Nachweis der Sachkunde: Bescheinigung über die 2 Jährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern durch den betreffenden Arbeitgeber
- Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
- Führungszeugnis
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Gebühren
Es fallen Gebühren nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI) an. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem entstehenden Zeitaufwand.
Rechtsgrundlage
•§ 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG (Öffnet in einem neuen Tab)) (Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern)
•§ 45 Infektionsschutzgesetz (IfSG (Öffnet in einem neuen Tab)) (Ausnahmen)
•§ 46 Infektionsschutzgesetz (IfSG (Öffnet in einem neuen Tab)) (Tätigkeit unter Aufsicht)
•§ 47 Infektionsschutzgesetz (IfSG (Öffnet in einem neuen Tab)) (Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis)
Fristen
Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde frühzeitig, damit Sie die Aufnahme der Tätigkeit mindestens 30 Tage vor dem geplanten Termin anzeigen können.
Die Behörde entscheidet über den Antrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten.